Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Belastung bedeuten. Wie bereits aufgezeigt, sind diese im Allgemeinen finanziell am schlechtesten gestellt.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
9.4.2.5 Lösungsansatz B.4: Risikoleistungen nach versichertem Lohn
Ausgangspunkt für die Festlegung der BVG-Risikoleistungen (Invalidität und Tod) ist derzeit die voraussichtliche BVG-Altersrente. Künftig sollen sie sich nach dem versicherten Lohn richten, damit der Mindestumwandlungssatz nicht mehr in die Berechnung einfliesst.
Diese Lösung bietet den Vorteil, dass die Risikoleistungen für alle zum Nominalwert garantiert werden, aber sie regelt das Problem der Altersleistungen nicht. Zudem ist eine allgemeine Erhöhung der Risikoprämien zu befürchten, zumindest für Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen nahe am BVG-Minimum versichern.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
9.4.2.6 Lösungsansatz B.5: Abschaffung der Pensionierten-Kinderrente
Im BVG ist die Auszahlung einer Rente für Kinder von BVG-Altersrentenbezügern vorgesehen. Sie beeinflusst die Festsetzung des Mindestumwandlungssatzes. Die Abschaffung der Pensionierten-Kinderrente würde einen höheren Mindestumwandlungssatz ermöglichen.
Diese Lösung erscheint auf den ersten Blick attraktiv, aber es stellt sich ein Grundsatzproblem:
Entweder entspricht die Leistung einem echten Bedürfnis, insofern als die Tendenz zu einer immer späteren Elternschaft besteht; in diesem Fall müsste die Leistung erhalten bleiben, obwohl sie erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Mindestumwandlungssatzes hätte,
oder die Leistung kann gestrichen werden, weil kein echtes Bedürfnis besteht; dann wären die Auswirkungen auf die Höhe des Mindestumwandlungssatzes aber nicht erheblich.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
9.4.2.7 Lösungsansatz B.6: Differenzierter Mindestumwandlungssatz nach Sterblichkeit
Der Mindestumwandlungssatz würde hier abhängig von der tatsächlichen Sterblichkeit der verschiedenen Versichertenkategorien angepasst. Ist nachgewiesen, dass Versicherte in prekären Verhältnissen eine höhere Sterblichkeit aufweisen, könnte für die Betroffenen auf eine Anpassung des Mindestumwandlungssatzes verzichtet werden.
Mit dieser Lösung könnte ein gewisses Leistungsniveau für Versicherte in prekären Verhältnissen zum Nominalwert garantiert werden. Doch es stellt sich eine Reihe von Fragen:
Es fehlen derzeit geeignete anerkannte statistische Grundlagen. Es ist schwierig, solche zu erstellen.
Die Hinterbliebenenrente, die im Anschluss an die Altersrente gewährt wird, darf nicht vergessen werden, und verhältnismässig jung verstorbene Versicherte führen zu mehr Hinterlassenenrenten (wie hoch ist die angenommene Lebenserwartung des Hinterbliebenen?).
Mögliches Akzeptanzproblem, wenn zwei Versicherte aus verschiedenen Kategorien in der gleichen Vorsorgeeinrichtung versichert sind.
Diese Massnahme löst das Problem der Kassen mit BVG-Minimum nicht, da diese meist Personengruppen mit tendenziell höherer Sterblichkeit versichern und deswegen höhere Mindestumwandlungssätze verwenden müssten.