Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Abschätzung der BVG- und der effektiven Zusatzkosten im Jahr 2015 der verschiedenen Kombinationen von flankierenden Massnahmen, in Millionen Franken, zu Preisen von 2011
Massnahme BVG-Zusatzkosten Effektive Zusatzkosten KA = 6/8 + AGS-Satz 1 %/1 % 3'380 1'600 KA = 6/8 + AGS-Satz 2 %/0 % 3'480 1'700 KA = 6/8 + AGS-Satz 0.5 %/0.5 % 2'420 1'100 KA = 6/8 + AGS-Satz 1 %/0 % 2'470 1'100
Die BVG-Zusatzkosten entsprechen wiederum den Kosten einer Kasse, die nur BVG-Mindestleistungen versichert oder nur wenig umhüllend ist, während bei den effektiven Zusatzkosten berücksichtigt wird, dass viele Einrichtungen auch die überobligatorische Vorsorge durchführen und deshalb auf bereits bestehende überobligatorische Finanzierungen zurückgreifen können.
Abschliessend ist festzuhalten, dass keine der in diesem Abschnitt beschriebenen Lösungen das anvisierte Ziel bis 2022 erreicht. Es stellt sich also die Frage, ob die einschlägigen Massnahmen zu verstärken sind oder die Übergangsperiode zu verlängern ist (siehe nachfolgend Problembeschreibung C).
9.4.3 Problem C: Massnahmen zur Garantie der Leistungshöhe in einer
Übergangsphase
9.4.3.1 Problembeschreibung C
Wie aufgezeigt wurde, ist eine Garantie des Nominalwerts der versicherten Leistung während einer Übergangsphase nur mit einer Zusatzfinanzierung möglich. Nur so kann das Gleichgewicht zwischen der Leistung und der Finanzierung garantiert werden. In diesem Sinne muss die Möglichkeit bestehen, technische Rückstellungen zu bilden, um das Gleichgewicht dauerhaft zu sichern. Dazu müssen entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Einer der Grundsätze der 2. Säule ist die Finanzierung im Kapitalisierungsverfahren, d.h. jeder Versicherte spart für seine eigene Altersvorsorge. Derzeit ist keine Solidarität von den Erwerbstätigen hin zu den Pensionierten vorgesehen und sie wäre auch nicht in jeder Vorsorgeeinrichtung möglich. Ein solches System müsste gegebenenfalls gesetzlich verankert werden.
Es ist abzuklären, ob auf Gesetzesebene Lösungen denkbar sind, die eine für alle Vorsorgeeinrichtungen wirksame Zusatzfinanzierung ermöglichen. Im Folgenden werden einige Lösungsvorschläge genauer erläutert.
9.4.3.2 Lösungsansatz C.1: Ausgleich über die 1. Säule
9.4.3.2.1 Grundkonzept
Während einer Übergangszeit von z.B. 10 Jahren erhalten die neuen BezügerInnen von AHV-Altersrenten einen Zuschlag, der ihre AHV-Altersrente verbessert und für sie die Senkung des Mindestumwandlungssatzes voll kompensiert. Dieser Zuschlag wird nur denjenigen Personen ausgerichtet, die tatsächlich nur eine Altersrente nach BVG-Minimum beziehen und somit von den Auswirkungen dieser Senkung direkt betroffen sind. Der Zuschlag auf der AHV-Altersrente wird lebenslänglich ausgerichtet. Wer nach Ablauf dieser Übergangszeit neu eine AHV-Altersrente bezieht, ist nicht mehr anspruchsberechtigt.
Diese Ausgleichsmassnahme deckt nicht jede mögliche Konstellation ab (Ausschluss von BezügerInnen von Risikorenten). Da sie sich aber auf die Personen konzentriert, die effektiv von einer Senkung des Mindestumwandlungssatzes betroffen sind, ist sie zielgruppengerecht und deshalb günstig. Aufgrund der tiefen Kosten ist sie auch geeignet,