Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Auch auf Pensionierten-Kinderrenten und Witwen-/Witwerrenten von Altersrentnern soll der Zuschlag nicht gewährt werden. Hingegen sollen auch Frühpensionierte in den Genuss dieser Massnahme kommen, sofern und ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Anspruch auf eine Altersrente der AHV haben: Auch in diesem Fall lässt sich die individuelle Auswirkung der Senkung des Mindestumwandlungssatzes und somit auch die Höhe des notwendigen Zuschlags präzis und einfach berechnen. Alternativ könnte der Anspruch auf Pensionierten-Kinderrenten erweitert werden: Die zusätzlichen Kosten und der damit verbundene administrative Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen und die Ausgleichskassen wären gering.

9.4.3.2.3 Ermittlung der Anspruchsberechtigten

Wenn eine versicherte Person bei ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Altersrente beantragt und es sich dabei um eine Rente nur nach BVG-Minimum handelt, teilt die Vorsorgeeinrichtung dies der AHV-Ausgleichskasse mit. Mit einem Standardformular, das den Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt wird, teilt die Vorsorgeeinrichtung der Ausgleichskasse folgendes mit:

 dass sie der versicherten Person XY eine Altersrente nach BVG-Minimum ausrichtet;

 den Betrag der BV-Altersrente, wenn diese mit dem Umwandlungssatz 6.8 %

berechnet würde;

 den Betrag der BV-Altersrente berechnet mit dem geltenden (tieferen)

Mindestumwandlungssatz;

 die Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Die Ausgleichskassen richten diesen Personen den Zuschlag zusätzlich zu den normalen, nach den üblichen Berechnungsregeln der AHV festgesetzten Altersrenten aus. Es findet kein Splittingverfahren statt.

Die Verantwortung, anspruchsberechtigte Personen der AHV zu melden und dieser die richtigen Zahlen zu melden, liegt also ausschliesslich bei den Vorsorgeeinrichtungen. Die AHV-Ausgleichskassen sind nur als Zahlstellen tätig. Sie haben nicht die Aufgabe, potentiell Anspruchsberechtigte zu suchen. Da nur eine Minderheit der Versicherten der zweiten Säule nur eine Altersrente nach BVG-Minimum zugute hat und nur ein Teil dieser Personen wiederum tatsächlich eine Rente bezieht, kann auf diese Weise der administrative Aufwand für die Vorsorgeeinrichtungen und für die AHV-Ausgleichskassen auf das Notwendige reduziert werden. Würde der Anspruch auf den AHV-Zuschlag auf mehr Personen ausgedehnt als hier vorgeschlagen, dann würde der administrative Aufwand bei den Vorsorgeeinrichtungen und bei den AHV-Ausgleichskassen entsprechend grösser.

Grundsätzlich könnte der oben vorgeschlagene Ablauf auch umgekehrt werden: Man könnte die Ausgleichskassen, bei denen der Anspruch auf eine AHV-Altersrente geltend gemacht wird, damit beauftragen, bei den zuständigen Vorsorgeeinrichtungen die für die Gewährung des Zuschlages notwendigen Daten systematisch zu erheben. Da die meisten Versicherten Anspruch auf Vorsorgeleistungen haben, welche die BVG-Minimalleistungen übersteigen, würde jedoch mit einem solchen Verfahren unnötiger administrativer Aufwand für die Ausgleichskassen und die Vorsorgeeinrichtungen verursacht.

9.4.3.2.4 Höhe des Zuschlages

Der Zuschlag soll den individuellen Verlust infolge Senkung des Mindestumwandlungssatzes (Differenz zwischen Renten mit Umwandlungssatz 6.8 % und Rente mit tieferem Umwandlungssatz) ausgleichen.

9.4.3.2.5 Kosten

Für die Schätzung der Kosten wurden zwei Varianten berechnet:

 Variante 1: Annahme, dass der Mindestumwandlungssatz in einem Schritt auf 6.4 % gesenkt wird