Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Weitere Annahmen: Für die Projektion des Altersguthabens wurde (ab 2012) die goldene Regel (Mindestzins = Lohnentwicklung) verwendet. Ab 2015 wurde mit Koordinationsabzug = Eintrittsschwelle (Kompensationsmassnahme 1) gerechnet, wobei dies nur marginalen Einfluss auf die hier geschätzten Kosten hat.

9.4.3.2.7 Verfassungsmässigkeit der Lösung

Die Verfassungsmässigkeit dieser Lösung muss geprüft werden. Folgende Argumente können aber schon zum jetzigen Zeitpunkt geltend gemacht werden:

Artikel 111 Absatz 1 der Bundesverfassung verankert das 3-Säulen-Prinzip. Offensichtlich war es der Wille des Verfassungsgebers, die drei Säulen funktional voneinander abzugrenzen. Fraglich ist, ob diese Abgrenzung ein direktes Zusammenwirken im Sinne einer teilweisen Finanzierung aus der selben Kasse ausschliesst. Nach Art. 113 Abs. 3 BV wird die berufliche Vorsorge durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte dieser Beiträge selbst bezahlen. Die AHV wird indes, wie oben dargelegt, zusätzlich zu den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen durch Leistungen des Bundes (Art. 112 Abs. 3 BV) finanziert. Die Verfassung sieht hier also eine Unterscheidung der Finanzierung vor. Artikel 113 Absatz 2 Buchstaben a BV bestimmt dem entgegen, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglicht. Diese Bestimmung legt das Zusammenwirken der 1. und 2. Säule fest. Eine teilweise Finanzierung aus der selben Kasse wäre mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung durchaus vereinbar. Ein solcher Beitrag widerspricht daher nicht der Verfassung.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

9.4.3.3 Lösungsansatz C.2: Ausgleich über die 2. Säule

Wie beim Lösungsansatz C.1 sollen den Versicherten bei Rentenantritt Leistungen in einer bestimmten, garantierten Höhe garantiert werden. Hier läuft die Zusatzfinanzierung aber nicht über die AHV, sondern über die 2. Säule. Die Erwägungen zum Lösungsansatz C.1 in Bezug auf die Anspruchsberechtigung der Pensionierten und die Kostenhöhe gelten demnach auch hier.

Bezüglich Organisation der Finanzierung sind die beiden folgenden Varianten denkbar.

9.4.3.3.1 Lösungsansatz C.2.a: Erhebung von Beiträgen, die nicht in die Berechnung der

Freizügigkeitsleistung einfliessen

Die Vorsorgeeinrichtungen, die Schwierigkeiten mit dem Mindestumwandlungssatz bekunden, sind versucht, zur Deckung des Fehlbetrages zusätzliche paritätische Beiträge zu erheben. Bei den aktiven Versicherten werden diese Beiträge grundsätzlich bei der Berechnung ihrer Freizügigkeitsleistung berücksichtigt. Der Vorsorgeeinrichtung entsteht also kein Buchgewinn. Um dies zu verhindern, könnten diese in die Liste der Beiträge, die gemäss Art. 17 Abs. 2 FZG abgezogen werden dürfen, aufgenommen werden. Solche Beiträge könnten auch dazu dienen, technische Rückstellungen zu bilden, z.B. im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung.

Bei dieser Lösung liegt es im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen, einen spezifischen Finanzierungsbedarf zu bestimmen, was den Vorteil hat, dass die Gelder nicht vergebens erhoben werden. An der Massnahme beteiligen sich zudem nicht nur die aktiven Versicherten, sondern auch die Arbeitgeber.

Unerwünschte Solidaritäten werden indes nicht verschwinden; sie werden nur reglementiert und transparenter gemacht (im Gegensatz zu heute). Kostenseitig geht die Massnahme häufig zulasten der aktiven Versicherten, die nur nach den BVG-Mindestbestimmungen versichert sind. In Anbetracht der Alterung der Versichertenbestände stellt sich auch die Frage der Nachhaltigkeit einer solchen Lösung für viele Vorsorgeeinrichtungen.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.