Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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8.2.3 Die Funktion des Überschussfonds
Dass Kostendefizite, die aus zu tief kalkulierten Kostenprämien resultieren, mit den in den anderen beiden Prozessen – dem Sparprozess und dem Risikoprozess – erwirtschafteten Ergebnissen verrechnet werden, gibt Anlass zur Hinterfragung der Zuweisung an den Überschussfonds. Es wird vorgebracht, die Führung eines Überschussfonds sei keine notwendige Bedingung für ein effizientes Versicherungsangebot. Beispielsweise würden autonome und teilautonome Sammeleinrichtungen ihre überschüssigen Erträge periodengerecht gemäss den Entscheidungen der paritätischen Organe verwenden.
Die Überschussbeteiligung der Versicherten ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei ist die gesetzlich mit 90% festgelegte Mindestquote einzuhalten (siehe Ausgangslage). Die mit Hilfe der Betriebsrechnung ermittelte Überschussbeteiligung der Versicherten ist dem Überschussfonds zuzuweisen. Ein allfälliges Kostendefizit infolge ungenügender Kostenprämien wird direkt mit den aus dem Spar- und Risikoprozess erwirtschafteten Erträgen verrechnet, noch bevor es zu einer Zuweisung an den Überschussfonds kommt. In schlechten Jahren kann unter gewissen Voraussetzungen auch der bestehende Überschussfonds zum Ausgleich von Defiziten herangezogen werden.
Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der dem Versichertenkollektiv zustehenden Überschussanteile (Art. 151 Abs. 1 AVO), noch bevor den einzelnen Versicherten über einen Zeitraum von fünf Jahren die anteilige Überschussbeteiligung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unwiderruflich zugeteilt wird (Art. 152 Abs. 2 und Art. 153 AVO). Der Überschussfonds hat in der Kollektivversicherung Berufliche Vorsorge drei wichtige Funktionen:
1.) Transparenz in der Zuweisung und Entnahme der Überschussbeteiligung über die Zeit
2.) Verteilung der Entnahme, das heisst der Zuteilung an die Versicherten, über die Zeit
3.) Anrechnung an Solvenzkapital (freier Teil)
Durch die Verteilung über die Zeit wird eine Glättung der Überschusszuteilung erreicht. Für die Vorsorgeeinrichtungen wird dadurch eine gewisse Berechenbarkeit der Überschusszuteilung während der Vertragsdauer sichergestellt. Dieses Vorgehen entspricht dem Versicherungsprinzip des Risikoausgleichs in der Zeit.
Die Aufsichtsverordnung sieht eine Periode von maximal fünf Jahren vor, um die dem Überschussfonds zugewiesene Überschussbeteiligung den versicherten Vorsorgeeinrichtungen und ihren Versicherten zuzuteilen. Eine Verkürzung dieser Periode bewirkt, dass die jährlichen Zuteilungen stärker schwanken.
Die Transparenz mittels des Überschussfonds ermöglicht zudem eine Gesamtübersicht der zu verteilenden Überschussbeteiligung, so dass ihre Zuteilung zu Produkten und Verträgen auf einer fairen Basis erfolgt. Dieses Vorgehen entspricht dem Versicherungsprinzip des Risikoausgleichs im Kollektiv.
Der durch die Glättung der Überschusszuteilung erst in den Folgejahren zur Zuteilung an die Versicherten gelangende Teil des Überschussfonds stellt nach Artikel 151 der Aufsichtsverordnung kein Eigenkapital des Versicherungsunternehmens dar, sondern ist ganz klar dem Versichertenkollektiv zugeordnet. Der freie Teil darf jedoch vom Versicherungsunternehmen als Komponente sowohl an die sogenannte verfügbare Solvabilitätsspanne der Solvabilität I als auch an das risikotragende Kapital des Schweizer Solvenztests SST angerechnet werden. Diese Verwendung des freien Teils des Überschussfonds als Solvenzkapital ist anerkannte internationale Praxis und wird ausserhalb der Sozialversicherung auch in den meisten kontinentaleuropäischen Ländern, insbesondere in Deutschland, so gehandhabt.
Die Zulassung des freien Teils des Überschussfonds zur Anrechnung an das Solvenzkapital bringt dem Kollektiv der Versicherungsnehmer einen Vorteil: Das Versicherungsunternehmen wird dadurch im Umfang des anrechenbaren Betrages von der Beschaffung teuren