Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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dargelegt, auch darum, die Befürchtungen der Arbeitnehmervertreter ernst zu nehmen und so die Glaubwürdigkeit der beruflichen Vorsorge zu stärken. Man muss auf der anderen Seite aber auch beachten, dass die administrativen Kosten zum einen nicht immer im Voraus planbar sind (z.B. hohe Investititonskosten für Anpassung/Erneuerung von IT-Infrastruktur) und zufälligen Schwankungen unterliegen können. Fällt die Verrechnungsmöglichkeit weg, müssen die diesbezüglichen unternehmerischen Risiken mit zusätzlichem Eigenkapital unterlegt werden, was die Solvenzkosten erhöhen würde. Es ist deshalb durchaus in Frage zu stellen, ob eine entsprechende Lösung im Sinne der Versicherten wäre. Des weiteren müssten die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Autonomiegraden untersucht werden. Um systematische Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern müssten konsequenterweise auch autonome und teilautonome Sammeleinrichtung kostendeckende Kostenprämien erheben, um eine Verrechnung der administrativen Kosten mit den Vermögenserträgen zu verhindern. Dabei ist vor allem an den administrativen Mehraufwand zu denken, der letztlich den Bestrebungen zur Vereinfachung der beruflichen Vorsorge zuwiderläuft.
Die BVG-Kommission hat sich dafür ausgesprochen, Punkt 4 aus dem Lösungsvorschlag “Transparenz plus“ dieser Lösung vorzuziehen und die Einführung einer maximal zulässigen Abweichung der Kostenprämie von den tatsächlichen Kosten zu prüfen.
8.4.2 Problem B: Die Funktion des Überschussfonds
8.4.2.1 Problembeschreibung B
Die Einrichtung des Überschussfonds, um die Ermittlung der Überschussbeteiligung aus der Betriebsrechnung und ihre Verteilung auf die einzelnen Kollektivversicherungsverträge und ihre Versicherten transparent darzustellen, wird oft missverstanden. Es wird vermutet, dass er den privaten Lebensversicherern als Instrument zur Zurückhaltung von Überschüssen diene.
8.4.2.2 Lösungsansatz B: Einschränkung der glättenden Funktion des Überschussfonds bzw. Abschaffung des (freien) Überschussfonds
In Kapitel 8.2.3 wird die Funktion des Überschussfonds ausführlich dargelegt. Dabei kann festgestellt werden, dass allfällige Kostendefizite nicht, wie fälschlicherweise häufig angenommen wird, mit dem Überschussfonds verrechnet werden, sondern direkt mit den Ergebnissen aus dem Spar- und dem Risikoprozess (siehe dazu auch die Gliederung der Technischen Zerlegung in der Betriebsrechnung, Webseite der FINMA). Der Überschussfonds kann von Gesetzes wegen nicht in wettbewerbsverzerrender Form oder zweckentfremdet eingesetzt werden. Es ist jedoch für die Versicherungsunternehmen in schlechten Jahren unter restriktiven Bedingungen möglich, den Überschussfonds zur Deckung von Defiziten zu belangen.
Hingegen könnte seine glättende und die risikokapitalkostendämpfende Funktion zu Gunsten des Versichertenkollektivs eingeschränkt werden, um den Vorsorgeeinrichtungen und ihren Versicherten jeweils sofort eine höhere, dafür jedoch stärker schwankende Überschussbeteiligung auszuschütten.
Die Abschaffung des Überschussfonds ist die Extremvariante dieses Lösungsansatzes. Die in einem bestimmten Jahr erzielten Überschüsse würden jeweils im Jahr der Entstehung vollständig ausgeschüttet. Die in Kapitel 8.2.3 genannten Funktion würden damit wegfallen bzw. Punkt 3, wenn man nur den freien Teil des Überschussfonds abschaffen würde, also alle Überschüsse im Jahr der Entstehung zugeteilt, nicht aber gleichzeitig ausgeschüttet werden müssten.
Die heutige Ausschüttungsregelung ist in Art. 152 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung festgehalten. Eine allfällige Änderung sollte nur in Kenntnis der Funktion des Überschussfonds erwogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewirtschaftung des Überschussfonds von der FINMA geprüft wird und dass auch den Interessen des