Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Andere Kapitel dieses Berichts zeigen, dass bei unvollständiger Rückdeckung von Risiken entsprechende Rückstellungen und Reserven gebildet werden müssen, um die Fähigkeit, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu gewährleisten. Darüber hinaus können neben den biometrischen Risiken (Langlebigkeit, Tod, Invalidität) insbesondere die anlageseitigen Risiken zu starken Schwankungen im Deckungsgradverlauf führen, im schlechtesten Fall zu Unterdeckungen, verbunden mit den entsprechenden Sanierungsmassnahmen. Die mangelnde Fähigkeit, solche Risiken einzugehen, sowie die erhöhte Planungssicherheit, bewegen viele kleine und mittlere Unternehmen dazu, sich einer kollektiven Sammeleinrichtung (Vollversicherungslösung) anzuschliessen. Das sogenannte “Drehtürprinzip“ (gilt aktuell nur für Lebensversicherer) und weitere Regelungen sollen diesen Unternehmen einen möglichst friktionsarmen Wechsel zwischen den verschiedenen Autonomiegraden ermöglichen. Friktionslos bedeutet aber an dieser Stelle nicht, dass ein Wechsel jederzeit und für jedes Unternehmen finanzierbar ist. Gerade in Phasen mit erheblichen Unterdeckungen bei autonomen oder teilautonomen Einrichtungen, also wenn das Sicherheitsbedürfnis am höchsten wäre, ist ein Wechsel in eine Vollversicherungslösung ohne die entsprechenden Ausfinanzierung des Defizits häufig nicht möglich (“rostige Fesseln“). Auf der anderen Seite argumentieren die Arbeitnehmervertreter, dass bei einem Wechsel von einer kollektiven zu einer autonomen oder teilautonomen Sammeleinrichtung durch die Ausschüttungspraxis in Bezug auf den Überschussfonds (vgl. Kapitel 8.2.3) auch “goldene“ Fesseln bestehen.

Im Rahmen der ersten BVG-Revision wurden im Jahr 2004 besondere Transparenzvorschriften für die berufliche Vorsorge erlassen. Art. 37 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) enthält die besonderen Regelungen für das Geschäft der Kollektivversicherung Berufliche Vorsorge, namentlich die Pflicht der Lebensversicherer, für ihre Verpflichtungen in der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen zu errichten und eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen, sowie Vorgaben betreffend den Aufbau der Betriebsrechnung. Art. 139 und 140 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (AVO; SR 961.011) enthalten weitere Bestimmungen zur Betriebsrechnung und Vorgaben für die Informationspflichten der Lebensversicherungsunternehmen gegenüber ihren Versicherungsnehmern. In den Art. 141 ff. AVO sind die Fragen der Überschussbeteiligung beziehungsweise des Anspruchs der Versicherungsnehmer auf Überschussanteile und deren Ermittlung detailliert geregelt.

Wie im Versicherungsgeschäft üblich werden die Spar-, Risiko- und Kostenprämien von den Versicherern im Voraus kalkuliert und vereinnahmt. Für die Kalkulation muss sich der Versicherer auf Vergangenheitsdaten abstützen und davon ausgehend Szenarien für die Zukunft entwickeln (Vorsichtsprinzip). Zweifellos wird das tatsächliche Ergebnis von diesen Schätzungen abweichen. Man denke dabei insbesondere an die hohe Volatilität der Finanzmärkte, die eine Schätzung der künftigen Kapitalerträge schwierig macht. Am Ende des Versicherungsjahres wird deshalb regelmässig eine Differenz zwischen den eingenommenen Prämien und den tatsächlichen Aufwendungen festgestellt. Die oben erwähnte Regelung der Ertragsaufteilung hat zum Ziel, diese Differenzen gerecht zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer aufzuteilen. Gewinne werden zwischen den Versicherern und den Versicherten aufgeteilt. Verluste werden immer von den Versicherern getragen (vgl. Tabelle auf nächster Seite). Der Gesetzgeber hat hierfür die sogenannte “Mindestquotenregelung“ entwickelt. Die Mindestquote bezeichnet die minimale Ausschüttungsquote zugunsten der Versicherungsnehmer, und die Ausschüttungsquote folglich den tatsächlich zugunsten der Versicherungsnehmer ausgeschütteten Anteil. Die Ausschüttungsquoten eines jeden in der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherers werden von der Finma im Rahmen der Offenlegung der Betriebsrechnungen publiziert.