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Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 4 Seiten

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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention)

vom ... Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2

beschliesst:

Art. 1

1 Das Übereinkommen des Europarates vom 28. Oktober 2011 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens, folgenden Vorbehalt an:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 10 Absätze 1 Buchstabe d und 2 nur in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen (Abs. 1 Bst. d) oder gegen einen ihrer Staatsangehörigen (Abs. 2) begangen wurde.

4 Er teilt dem Generalsekretär des Europarates mit, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die zuständige nationale Kontaktstelle gemäss Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens ist.

Art. 2

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 SR 101

2 ... 2011–......