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Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 4 Seiten
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Art. 69 Abs. 4 (neu)
4 Das Institut ist die nationale Zentral- und Kontaktstelle im Sinne der Artikel 17 Absatz 3 und 22 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten. Als solche steht es in Verbindung mit den designierten ausländischen Kontaktstellen.
Art. 86 Abs. 2
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wird bestraft, wer:
a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels zusammengefunden hat;
c. durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Art. 90 Abs. 3 (neu)
3Ist in einer Strafsache sowohl eine Zuständigkeit des Bundes als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, so können die zuständigen Behörden die Vereinigung beider Verfahren in der Hand des Bundes vereinbaren. Artikel 20 Absatz 3 VStR ist analog anwendbar.
Art. 90a (neu) Geheime Überwachungsmassnahmen
1 Das Institut oder die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) können geheime Überwachungsmassnahmen nach den Artikeln 282–283 oder 298a–298d Strafprozessordnung (StPO)8 anordnen.
2 Falls sich vor Eröffnung eines Verfahrens durch das Institut oder die EZV oder im Rahmen eines vom Institut oder der EZV geführten Verfahrens geheime Überwachungsmassnahmen nach den Artikeln 269–281 oder 284–298 StPO als notwendig erweisen, so informiert das Institut oder die EZV unverzüglich die Bundesanwaltschaft.
3In den Fällen nach Absatz 2 gelangt das Institut oder die EZV mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht. Bewilligt dieses die Massnahmen, übernimmt die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Anwendung der StPO.
Art. 90b (neu) Im Ausland begangene Straftaten und komplexe Verfahren
Bezieht sich ein durch das Institut oder die EZV geführtes Verfahren mehrheitlich auf Straftaten im Ausland oder erweist sich das Verfahren als so komplex oder aufwändig, dass es mit den dem Institut oder der EZV zur Verfügung stehenden