Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Übersicht

Die Medicrime-Konvention1 des Europarates hat das Ziel, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) zu verhindern. Die Konvention hält die Straftatbestände in Bezug auf Herstellung, Angebot und Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten fest. Zudem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit der betroffenen Behörden. Fragen des Patentschutzes und des geistigen Eigentums sind explizit nicht Fokus der Konvention.

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2011 die Unterzeichnung der Konvention durch die Schweiz beschlossen. Die Unterzeichnung erfolgte am 28. Oktober 2011 zusammen mit elf weiteren europäischen Staaten im Rahmen einer internationalen Konferenz in Moskau, an der die Grundlagen für eine effektive Umsetzung des Übereinkommens gelegt wurden. Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von mindestens fünf Staaten - davon drei Mitgliedstaaten des Europarates - ratifiziert wurde.

Das Parlament hat die Thematik des Schmuggels und der Fälschung von Arzneimitteln ebenfalls aufgenommen und am 30. Mai 2011 die Motion Parmelin «Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» (10.3786) überwiesen. Die Motion fordert den Bundesrat auf, nach dem Vorbild der Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels den Kampf gegen gefälschte Heilmittel zu verstärken. Seitdem sind weitere parlamentarische Vorstösse zur selben Thematik eingereicht worden.

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Einzelne Elemente (z.B. Anpassung der Strafbestimmungen) sind zudem bereits Gegenstand der laufenden ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (HMG,

2. Etappe). Die entsprechende Botschaft wurde am 7. November 2012 ans Parlament überwiesen. Im Bereich der Strafverfolgung hat der Bundesrat vorgeschlagen, dass der Eidgenössischen Zollverwaltung neu die Strafverfolgungskompetenz bei gleichzeitiger Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. der Mehrwertsteuergesetzgebung zugewiesen wird.

Die Ratifizierung erfordert aber weitergehende Anpassungen im HMG sowie in der Strafprozessordnung (StPO), welche im Rahmen der vorliegenden Genehmigungsvorlage zur Medicrime-Konvention vorgenommen werden sollen, namentlich:

- Die Definition von «vertreiben» soll ergänzt werden.

- Das Schweizerisches Heilmittelinstitut Swissmedic soll als nationale Kontaktstelle (Single Point of Contact) bezeichnet werden.

- Der Informationsaustausch zwischen den Vollzugsbehörden und Zulassungsinhaberinnen soll verbessert werden.

- Die Strafprozessordnung (StPO) soll ergänzt werden, sodass die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die verdeckte Ermittlung für Straftaten im Heilmittelbereich möglich wird. Dies in Analogie zu vergleichbaren Vergehen mit Betäubungsmitteln.

1 Council of Europe Convention on the counterfeiting of medical products and similar crimes involving threats to public health.