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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 4 Seiten

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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom … Version vom 5.12.2011

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

6a. Notfallplanung für systemrelevante Banken

Art. 21 Notfallplan

1Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 des Gesetzes im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen und hält diese in einem Notfallplan fest.

2Der Notfallplan nennt die Massnahmen, welche die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz sicherstellen. Die Massnahmen sind sofort umzusetzen, soweit die Bank im Notfallplan nicht nachweist, dass sie im Fall drohender Insolvenz umgehend umgesetzt werden können.

3Die systemrelevante Bank hat der FINMA anhand eines aktualisierten Notfallplans nachzuweisen, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihren Pflichten nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen:

a. jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals;

b. wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen; und

c. auf Verlangen der FINMA.

Art. 21a Prüfung des Notfallplans

Die FINMA beurteilt die Wirksamkeit und die nach Artikel 21 Absatz 2 erfolgte Umsetzung der im Notfallplan genannten Massnahmen im Hinblick auf eine drohende Insolvenz der Bank. Sie prüft namentlich, ob:

a. unter Berücksichtigung von Zeitverhältnissen, Aufwand, rechtlichen Hindernissen und erforderlichen Mitteln die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist;

1 SR 952.02