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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 4 Seiten

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952.02 Kredit

b. die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, wie insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, sowie mit Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;

c. die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;

d. für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den übrigen Teilen der Bank gewährleistet ist;

e. für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;

f. die mit systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, wie insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, sowie mit Kunden und übrigen Drittparteien,, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst und laufend aktualisiert werden;

g. der Notfallplan eine Risikobeurteilung enthält, welche voraussehbare Massnahmen ausländischer Behörden oder Gerichte mitberücksichtigt.

Art. 21b Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen

1Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.

2Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

a. Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;

b. Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, so dass die systemrelevanten Funktionen kurzfristig ausgegliedert werden können;

c. Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.

Art. 21c Auslösung des Notfallplans

1Liegen die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes vor, prüft die FINMA die Notwendigkeit einer Sanierung nach dem elften Abschnitt des Gesetzes und ordnet im Sanierungsplan, aufbauend auf dem Notfallplan, die notwendigen