Vorlage
Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bankenverordnung 952.02
Massnahmen zur Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen an.
2Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bankengesetzes nicht:
a. wenn die Wandlung oder der Forderungsverzicht nach Artikel 123g Absatz 2 ERV auszulösen ist; oder
b. im Falle von Artikel 33 Absatz 5 ERV.
6b. Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter Banken
Art. 22 Stabilisierungs- und Abwicklungsplan
1Der Stabilisierungsplan (Recoveryplan) dient der Vorbereitung einer Stabilisierung der systemrelevanten Bank mit dem Ziel ihrer Fortführung ausserhalb von staatlichen Eingriffen. Er ist von der systemrelevanten Bank der FINMA einzureichen.
Diese überprüft und genehmigt ihn, sofern die Bank darin Möglichkeiten einer nachhaltigen Stabilisierung für den Fall einer Krise aufzeigt.
2Der Abwicklungsplan (Resolutionplan) dient der Vorbereitung einer Sanierung oder Liquidation der Bank auf Anordnung der FINMA. Er wird von der FINMA erstellt. Die systemrelevante Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.
3Stabilisierungs- und Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.
4Die systemrelevante Bank reicht der FINMA den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein:
a. jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals;
b. wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen; und
c. auf Verlangen der FINMA.
5Die systemrelevante Bank beschreibt zugleich, welche der in Artikel 22b aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.
Art. 22a Erleichterungen auf der progressiven Eigenmittelkomponente
1Die FINMA gewährt Erleichterungen auf der progressiven Komponente nach Artikel 123g ERV, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 22b ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Die FINMA kann dabei die erfolgte Umsetzung dieser Massnahmen berücksichtigen.
2Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes werden keine Erleichterungen gewährt.
Art. 22b Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit
Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können