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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 8 Seiten
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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom … Version vom 5.12.2011
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 26. September 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 33 Abs.5
Unterschreitet eine Bank die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 bis 4, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes.
5. Titel Besondere Anforderungen für systemrelevante Banken
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 123a Grundsatz
Neben den für alle Banken geltenden Anforderungen an die Eigenmittel und die Risikoverteilung nach dem 3. und 4. Titel dieser Verordnung gelten für systemrelevante Banken zusätzlich die besonderen Anforderungen dieses Titels.
Art. 123b Finanzgruppe und Einzelinstitut
1Systemrelevante Banken haben die besonderen Anforderungen an die Eigenmittel auf den Stufen Finanzgruppe und systemrelevantem Einzelinstitut zu erfüllen.
2Die FINMA gewährt Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut, wenn
a. sich als Folge der Anforderungen auf Stufe Einzelinstitut die Anforderungen auf Stufe Finanzgruppe erhöhen; und
b. die Bank auf Stufe der Finanzgruppe die ihr zur Vermeidung der Erhöhung zumutbaren Massnahmen ergriffen hat.
3Massnahmen, welche die Umsetzung einer konkreten Konzernstruktur oder Organisation vorschreiben, gelten als nicht zumutbar gemäss Absatz 2 Buchstabe b.
4Änderungen ihrer Konzernstruktur oder ihrer Organisation berechtigen die Bank nur dann zu Erleichterungen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen nach Absatz 2