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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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730.01 Energie

Art. 11 Abs. 1 Bst. e

1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Zusätzlich anzugeben sind bei:

e. Lampen die Informationen zum Betriebsverhalten und zu den enthaltenen Stoffen.

II

Die Anhänge 2.2 – 2.11 und 3.4 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

III

Die Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 2.12 – 2.14 gemäss Beilage.

IV

Der Anhang 3.8 wird gemäss Beilage geändert.

IV

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

… 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova