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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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Verordnung 730.01

a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;

b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;

d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss der

Verordnung (EU) Nr. 1060/201010 auszuführen.

7.2 Wer Kühl- und Gefriergeräte anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

Geräte, die die seit 1. Januar 2012 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis längstens am 30. Juni 2012 nach den bis am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs11 in Verkehr gebracht werden.

Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs12 nicht erfüllen, sind vom Markt zu nehmen.

10 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

11 AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223, 2009 3473, 2009 6837, 2010 6125.

12 AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223, 2009 3473, 2009 6837, 2010 6125.