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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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Verordnung 730.01

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 244/200915 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen EN Normen16 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe;

c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe;

b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;

d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;

f. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

15 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

16 Der Text der EN-Normen kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.