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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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Verordnung 730.01
7 Angaben und Kennzeichnung
7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kenn-
zeichnung erfolgen gemäss:
a. der Richtlinie 92/75/EWG43 und
b. der Richtlinie 96/60/EG44.
7.2 Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten anbietet oder in
Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.
8 Übergangsregelung
Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, sind vom Markt zu nehmen.
43 Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.
44 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.