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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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730.01 Energie

e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.

7 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen ge-

mäss:

a. der Richtlinie 92/75/EWG51 und

b. der Richtlinie 2002/40/EG52.

7.2 Wer Elektrobacköfen anbietet oder in Verkehr bringt, muss dafür sorgen,

dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsregelung

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, sind vom Markt zu nehmen.

51 Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

52 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.