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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten

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730.01 Energie

Anhang 2.313 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glüh-

lampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind sowie für andere Lampentechnologien, wenn sie zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.2 Die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1 Bst. a. und b. gelten nicht für:

a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm);

b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W);

c. Reflektorlampen;

d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden;

e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden;

f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang.

1.3 Die Anforderungen gemäss Ziffer 2 gelten nicht für Lampen gemäss Artikel

1 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 244/200914.

13 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009 (AS 2009 6837), Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2010 6125) und gemäss Ziff. II der V vom …, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 …).

14 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 859/2009 der Kommission vom 18. September 2009 (L 247 vom 19.9.2009, S. 3), berichtigt durch Berichtigung, ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 40.