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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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730.01 Energie
3 Energietechnisches Prüfverfahren
Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 6208757 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 6230158 gemessen.
4 Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
b. eine Beschreibung des Gerätes;
c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;
d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben – und gegebenenfalls Zeichnungen – über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens;
e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
57 Der Text der IEC-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden.
58 Der Text der EN-Norm kann beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, bezogen werden