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Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 44 Seiten
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Verordnung 730.01
5 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;
b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten;
c. die Gebrauchsanleitung;
d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/200985;
e. die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
6 Prüfstelle
Das Bundesamt anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese:
a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten;
b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt;
c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt;
d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält;
e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheim gehalten werden.
7 Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen
Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200986 auszuführen.
8 Übergangsregelung
Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis längstens am 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht werden.
85 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.
86 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.