Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/15: Revision der Energieverordnung (EnV): Gerätevorschriften und Inverkehrbringen · 8 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Der Bundesrat hatte am 24. Juni 2009 in den Anhängen zur Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) erstmals für eine grössere Serie von Gerätekategorien neue (8) bzw. verschärfte (2) Effizienzanforderungen an elektrische Geräte festgelegt. Die Vorschriften traten am 1. Januar 2010 in Kraft, eine Hälfte entsprach jenen der EU, die andere Hälfte war eigenständig oder fortgeschrittener. Ermöglicht wurde der damalige Bundesratsbeschluss durch die Änderung von Art. 8 des Energiegesetzes, die das Parlament im März 2007 beschlossen hatte. Für technisch ausgereifte Geräte mit hohem Energieverbrauch sowie für den Standby-Verbrauch konnten nun auch ohne vorangehende freiwillige Vereinbarung Effizienzvorschriften erlassen werden.
Seit dem Beschluss des Bundesrates vom Juni 2009 hat die EU auch für zusätzliche Gerätekategorien Vorschriften an die Energieeffizienz erlassen. Bei einzelnen Vorschriften bestehen aufgrund des Vorangehens der Schweiz nun geringfügige Abweichungen.
Die Energieetikette für elektrische Haushaltgeräte und elektrische Lampen wurde in der EU ab 1994 für die wichtigsten Haushaltgerätekategorien definiert. Die Schweiz hatte auf das Jahr 2002 hin ebenfalls eine Etikettenpflicht beschlossen. Aufgrund der inzwischen realisierten Effizienzverbesserungen vieler Elektrogeräte differenzieren die Energieeffizienzklassen inzwischen nicht mehr genügend. Um Abhilfe zu schaffen hat die EU begonnen, die Energieetikette neu zu definieren. Allerdings hat sie leider eine wenig kundenfreundliche Lösung mit Überklassen A+, A++ und A+++ gewählt, anstatt die Klassen A bis G mit einer neuen geometrischen Reihe zu unterlegen, die zwischen den effizientesten Geräten und den Mindestanforderungen optimal differenziert.
Die EU und die Schweiz haben unterschiedliche Definitionen des „Inverkehrbringens“. In der EU gelten die Anforderungen nur beim Import oder der Fabrikation in der EU, in der Schweiz auch beim Detailverkauf. Branchenverbände und Handelsunternehmen haben beim Bundesamt für Energie immer wieder eine EU-synchrone Handhabung verlangt.
1.2 Gegenstand
Drei neue Verordnungen mit Effizienzvorschriften der EU sollen für die Schweiz identisch übernommen werden. Dies betrifft die TV-Geräte, elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen sowie die Verordnung für Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte und Leuchten.
Die Vorschrift für komplexe Set-Top-Boxen ist der technischen Weiterentwicklung anzupassen. Dazu gehört insbesondere die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf das hochauflösende Fernsehen. Die Vorschriften für Elektromotoren und für Wachmaschinen sollen mit den inzwischen vorhandenen EU-Vorschriften synchronisiert werden. Bei mehreren bestehenden Vorschriften sind die Effizienzgrenzwerte anhand von Effizienzklassen der Energieetikette definiert. Um Unsicherheiten aufgrund der neuen Definitionen der Energieetiketten zu vermeiden sind bei diesen Vorschriften die technischen Werte und nicht die Effizienzklasse festzuschreiben.
Die neu definierten Energieetiketten für Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen und Geschirrspüler sind ebenso wie die gänzlich neue Energieetikette für TV-Geräte von der EU zu übernehmen. Das Bundesamt für Energie hatte die Schaffung einer schweizerischen Energieetikette mit sieben Energieeffizienzklassen A bis G, mit jeweils gleichem relativem Abstand, geprüft. Aufgrund der Reaktionen der Branchenverbände und von Handelsunternehmen, die sich wegen dem grossen Aufwand, den ihnen eine eigenständige Deklaration abfordern würde, dagegen gewehrt haben wurde auf die schweizerische Lösung verzichtet.