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Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 4 Seiten
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3Die Deklarationen nach den Artikeln 3–6 haben in mindestens einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen.
3. Abschnitt: Kontrolle der Deklaration
Art. 8 Selbstkontrolle
1Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 3–7 sicherzustellen.
2Sie muss Systeme und Verfahren einrichten, mit deren Hilfe den Behörden auf deren Verlangen unentgeltlich die nötigen Auskünfte erteilt werden können.
Art. 9 Kontrollorgan
1Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kontrolliert, ob die Deklarationen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
2Es kann private und öffentliche Stellen für den Vollzug der Kontrolle beiziehen.
3Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine festgesetzte Zeitdauer Meldungen von Einfuhrzollanmeldungsdaten genau bezeichneter Pelze und Pelzprodukte verlangen.
Art. 10 Durchführung der Kontrolle
1Die Kontrollen des BVET erfolgen:
a. in Form von Stichproben an den Verkaufsstellen; oder
b. in Form gezielter Prüfungen aufgrund begründeter Hinweise, dass eine Deklaration den Vorschriften nicht entspricht.
2Das BVET kann Lieferscheine, Verträge, Rechnungen und andere erforderliche Dokumente einsehen und wenn nötig Proben zur Identifikation entnehmen und deren Prüfung veranlassen. Es darf zu diesem Zweck während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräumlichkeiten der Person betreten, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt.
3Ergibt die Kontrolle, dass die Deklaration den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so informiert das BVET die Person, die den Pelz oder das Pelzprodukt an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Das BVET kann die Berichtigung der Deklaration verfügen.
Art. 11 Gebühren
1Ergibt die Kontrolle, dass die Deklarationspflicht verletzt wurde, so wird der Person, die die Deklarationspflicht verletzt hat, eine Gebühr für die Abgeltung der Kontrollkosten auferlegt.