Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 7 Seiten

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Eidgenossisches Departement für Volkswirtschaft EVD

Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Erläuterungen zur

Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung)

Ausgangslage

Die vom Parlament überwiesene Motion Moser (08.3675) beauftragt den Bundesrat, die Rechtsgrundlagen derart zu ändern, dass eine Deklarationspflicht für Pelze und deren Produkte geschaffen wird. Die Konsumentenschaft müsse dank der Deklarationspflicht Klarheit über die Haltungsform, die Herkunft sowie die Tierart erhalten1.

Eine erste Informationsveranstaltung betreffend die Motion Moser hat am 5.2.2009 stattgefunden. Interessierte Kreise der Pelz- und Bekleidungsindustrie waren eingeladen und hatten Gelegenheit, sich zum Anliegen und zur Umsetzung der Motion zu äussern. Von den Anwesenden wurde eine Deklarationspflicht grundsätzlich begrüsst. Es wurde dabei darauf hingewiesen, dass die Motion mit möglichst geringem Aufwand umgesetzt werden soll. Weiter wurde auf die bestehenden Deklarationsvorschriften der Swissfur hingewiesen und ein Alleingang in Europa in Frage gestellt. An einem weiteren Treffen am 1.12.2010 hatten die betroffenen Kreise erneut die Möglichkeit, ihre Standpunkte darzulegen.

Die Deklarationspflicht soll gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz (KIG, SR 944.0) umgesetzt werden. Das KIG geht davon aus, dass die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen (Art. 3 KIG). Der Bundesrat kann gestützt auf das KIG erst dann die Deklaration durch eine Verordnung regeln, wenn innert angemessener Frist keine Vereinbarung nach Artikel 3 KIG zustande gekommen ist (Art. 4 Bst. a KIG).

Nach dem zweiten Treffen mit den interessierten Kreisen vom 1.12.2010 wurden Eckwerte einer Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte erarbeitet. Den betroffenen Organisationen (Textilhandel, Pelzhandel, Pelzfachgeschäfte, Detailhandel sowie Organisationen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten) wurde von Ende Februar 2011 bis zum 30. April 2011 die Gelegenheit gegeben, gestützt auf die ausgearbeiteten Eckwerte eine Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten durch eine privatrechtliche Vereinbarung nach Artikel 3 KIG vorzusehen. Nur drei Organisationen haben innert Frist reagiert – zwei standen einer privatrechtlichen Vereinbarung mit ablehnender Haltung gegenüber, ein Vertreter der Bekleidungsindustrie befürwortete eine solche Vereinbarung. Da innert angemessener Frist aber keine Vereinbarung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten zustande gekommen ist, soll nun mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf die Motion Moser gestützt auf Artikel 4 Buchstabe a KIG umgesetzt werden.

1 Bezüglich Hunde- und Katzenfelle sieht das Tierschutzgesetz ein Importverbot vor (SR 455; Art. 14 Abs. 2). Die Revision des Tierschutzgesetzes vom 15.6.2012 (BBl 2012 5951) sieht in Artikel 14 Absatz 2 neu zudem ein generelles Handelsverbot für Hunde- und Katzenfelle vor. Die Änderung tritt voraussichtlich auf den 1.1.2013 in Kraft.