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Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 4 Seiten

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2Die Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt.

3Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

4. Abschnitt: Strafandrohungen

Art. 12

Wer gegen die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 3–7 verstösst, wird nach Artikel 11 KIG bestraft.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 19. Mai 20104 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c Ziff. 8

Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:

c. die folgenden übrigen Produkte:

8. der Pelzdeklarationsverordnung vom …5 unterstellte Pelze und Pelzprodukte, welche die Vorschriften zur Deklaration nach den Artikeln 3–7 der genannten Verordnung nicht erfüllen.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Pelze und Pelzprodukte, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum … (Datum: 12 Monate nach Inkrafttreten) an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben werden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

3 SR 172.041.1

4 SR 946.513.8

5 SR ………..