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Vernehmlassung 2011/17: Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten (Pelzdeklarationsverordnung) · 4 Seiten

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2. Abschnitt: Deklarationspflichten

Art. 3 Deklaration der Wildtierart

Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss den wissenschaftlichen und den zoologischen Namen der Wildtierart angeben, von der das Fell stammt.

Art. 4 Deklaration der Herkunft des Fells

1Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Herkunft des Fells angeben.

2Die Herkunft des Fells bezieht sich auf das Land, in dem das Wildtier gejagt wurde oder in dem es gezüchtet und zur Schlachtreife gebracht wurde.

3Kann die Herkunft des Fells nicht einem Land zugeordnet werden, so ist der kleinstmögliche geografische Raum anzugeben, aus dem das Wildtier stammt.

4Kann die Herkunft des Fells nicht einem Land oder geografischen Raum nach Absatz 3 zugeordnet werden, so darf die Angabe «Herkunft unbekannt» verwendet werden.

Art. 5 Deklaration der Gewinnungsart des Fells

1Jede Person, die Pelze oder Pelzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss die Gewinnungsart des Fells angeben.

2Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:

a. bei einem Wildfang: Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen;

b. bei Zuchttieren: Herdenhaltung, Rudelhaltung, Käfighaltung mit Naturböden oder Käfighaltung mit Gitterböden.

3Ist eine Angabe nach Absatz 2 nicht möglich, so ist Folgendes anzugeben: «Kann aus Fallenjagd oder Jagd ohne Fallen oder aus jeder möglichen Haltungsart stammen».

Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten Bei Produkten, die aus mehr als drei Fellen bestehen, sind die Deklarationen nach den Artikeln 3–5 für die drei Felle mit dem grössten Fellanteil am Produkt anzugeben.

Art. 7 Ort und Sprache der Deklaration

1Die Herkunft und die Gewinnungsart des Fells und die Wildtierart, von der das Fell stammt, müssen durch Anschrift am Produkt selbst oder auf seiner Verpackung angegeben werden.

2Erfolgt die Deklaration durch Anschrift am Produkt selbst, so ist dies in Form einer aufgeklebten oder anderweitig befestigten Etikette oder auf dem Preisschild vorzunehmen.