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Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

c. Behandlung: sämtliche Tätigkeiten einer Gesundheitsfachperson, die der Heilung, Linderung oder Pflege einer Patientin oder eines Patienten oder der Vorbeugung oder Früherkennung einer Krankheit dienen;

d. Gemeinschaft: Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen; als Gemeinschaft kann auch eine Gesundheitsfachperson gelten, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausübt.

2. Abschnitt: Zugang zum elektronischen Patientendossier

Art. 3 Einwilligung

1 Die Patientin oder der Patient muss schriftlich einwilligen, dass ein elektronisches Patientendossier erstellt wird.

2 Sie oder er muss ausdrücklich einwilligen, dass die eigenen Daten zugänglich gemacht werden.

3 Die Einwilligung nach Absatz 1 oder 2 ist so weit gültig, als sie nach angemessener Information über die Art und Weise der Datenbearbeitung und deren Auswirkungen freiwillig erfolgt ist.

4 Die Patientin oder der Patient kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Art. 4 Zugriffsrechte

1 Die Patientin oder der Patient kann:

a. über ein zertifiziertes Zugangsportal auf die eigenen Daten zugreifen;

b. die eigenen Daten verschiedenen Vertraulichkeitsstufen zuordnen;

c. die Zugriffsrechte für die eigenen Daten festlegen und anpassen;

d. einzelnen Gesundheitsfachpersonen den Zugriff verweigern;

e. den Zugriff von Gesundheitsfachpersonen in medizinischen Notfallsituationen ausschliessen.

2 Der Bundesrat legt die Modalitäten für die Zuordnung der Vertraulichkeitsstufen und die Festlegung der Zugriffsrechte fest.

3 In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auch ohne Zugriffsrechte auf Daten aus dem elektronischen Patientendossier zugreifen, soweit die Patientin oder der Patient dies nicht nach Absatz 1 Buchstabe e ausgeschlossen hat. Die Patientin oder der Patient muss über den Zugriff informiert werden.

Art. 5 Identifikation

1 Für die Bearbeitung von Daten im elektronische Patientendossier müssen über eine sichere elektronische Identität verfügen:

a. Patientinnen und Patienten;