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Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 6 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
b. Gesundheitsfachpersonen.
2 Der Bundesrat bestimmt die Merkmale für die Identifikation der Patientinnen und Patienten sowie der Gesundheitsfachpersonen.
3 Er kann vorsehen, dass zertifizierte Gemeinschaften untereinander die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung als Merkmal zur Identifikation der Patientinnen und Patienten verwenden können.
4 Er legt die zugelassenen Identifikationsmittel und die Anforderungen an deren Ausgabeprozess fest.
Art. 6 Pflicht der Gemeinschaften
Zertifizierte Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass diejenigen behandlungsrelevanten Daten über das elektronische Patientendossier zugänglich gemacht werden, zu denen die Patientin oder der Patient nach Artikel 3 Absatz 2 eingewilligt hat.
3. Abschnitt: Zertifizierung
Art. 7 Zertifizierungspflicht
Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen sich durch eine anerkannte Stelle zertifizieren lassen:
a. die Gemeinschaften;
b. die elektronischen Zugangsportale für die Datenbearbeitung durch Patientinnen und Patienten;
c. die Herausgeber von elektronischen Identifikationsmitteln für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen;
d. die Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften.
Art. 8 Zertifizierungsvoraussetzungen
1 Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der entsprechenden internationalen Normen sowie des aktuellen Stands der Technik die Anforderungen an die Zertifizierung fest, insbesondere:
a. die anzuwendenden Normen, Standards und Integrationsprofile;
b. die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit;
c. die organisatorischen Vorschriften und die zu erbringenden Dienstleistungen;
d. die Pflicht, alle Zugriffe auf das elektronische Patientendossier zu protokollieren.