Vorlage
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 6 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier
2 Er kann das Bundesamt für Gesundheit ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Art. 9 Zertifizierungsverfahren
Der Bundesrat regelt das Zertifizierungsverfahren, namentlich:
a. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zertifizierungsstellen;
b. die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung und die Voraussetzungen für deren Erneuerung;
c. die Voraussetzungen für den Entzug der Zertifizierung;
d. die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren nach anderen Gesetzen.
Art. 10 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der betroffenen Organisati-
onen
Der Bund stellt bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen nach den Artikeln 8 und 9 die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der betroffenen Organisationen auf geeignete Weise sicher.
4. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 11 Technische Komponenten
1 Der Bund führt:
a. Verzeichnisse der Gemeinschaften, der elektronischen Zugangsportale, der Herausgeber von elektronischen Identifikationsmittel und der Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften, die nach Artikel 7 zertifiziert sind;
b. ein Verzeichnis der Objektidentifikatoren.
2 Er betreibt:
a. Abfragedienste;
b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf der Daten.
3 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Verzeichnisse, die Abfragedienste und den nationalen Kontaktpunkt sowie die Voraussetzungen für deren Betrieb fest.
Art. 12 Information
1 Der Bund informiert die Öffentlichkeit über das elektronische Patientendossier.
2 Er koordiniert die Informationstätigkeit mit den Kantonen.