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Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier

2 Er kann das Bundesamt für Gesundheit ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

Art. 9 Zertifizierungsverfahren

Der Bundesrat regelt das Zertifizierungsverfahren, namentlich:

a. die Voraussetzungen für die Anerkennung der Zertifizierungsstellen;

b. die Gültigkeitsdauer der Zertifizierung und die Voraussetzungen für deren Erneuerung;

c. die Voraussetzungen für den Entzug der Zertifizierung;

d. die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren nach anderen Gesetzen.

Art. 10 Mitwirkung der Kantone und Anhörung der betroffenen Organisati-

onen

Der Bund stellt bei der Vorbereitung von rechtsetzenden Erlassen nach den Artikeln 8 und 9 die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der betroffenen Organisationen auf geeignete Weise sicher.

4. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 11 Technische Komponenten

1 Der Bund führt:

a. Verzeichnisse der Gemeinschaften, der elektronischen Zugangsportale, der Herausgeber von elektronischen Identifikationsmittel und der Plattformen für die Kommunikation zwischen den Gemeinschaften, die nach Artikel 7 zertifiziert sind;

b. ein Verzeichnis der Objektidentifikatoren.

2 Er betreibt:

a. Abfragedienste;

b. einen nationalen Kontaktpunkt für den grenzüberschreitenden Abruf der Daten.

3 Der Bundesrat legt die technischen Anforderungen an die Verzeichnisse, die Abfragedienste und den nationalen Kontaktpunkt sowie die Voraussetzungen für deren Betrieb fest.

Art. 12 Information

1 Der Bund informiert die Öffentlichkeit über das elektronische Patientendossier.

2 Er koordiniert die Informationstätigkeit mit den Kantonen.