Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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die Grundzüge im formellen Gesetz selbst geregelt werden (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV147).

Der Gesetzesvorentwurf sieht in mehreren Bestimmungen die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsrecht vor.148 Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil der Gesetzesvorentwurf in vielen Fällen bereits selbst die Grundsätze regelt und somit den Rahmen absteckt, innerhalb dessen sich die Regelung durch den Bundesrat zu bewegen hat. Zudem ist es überall dort sinnvoll, Kompetenzen des Bundesrates zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vorzusehen, wo künftig eine rasche Anpassung an neue technische Entwicklungen und an eine internationale Harmonisierung zu erfolgen hat. Regelungen, die einen hohen Konkretisierungsaufwand mit sich bringen, sollen auf Verordnungsstufe angesiedelt sein. Für die Darstellung der einzelnen Delegationsnormen kann auf die Ausführungen in Ziffer 3 verwiesen werden.

Explizit sei einzig auf Artikel 8 Absatz 2 hingewiesen, welcher eine Subdelegationsmöglichkeit an das Bundesamt für Gesundheit vorsieht. Gemäss dieser Bestimmung kann dieses vom Bundesrat ermächtigt werden, Nachführungen der von ihm im Grundsatz festgelegten Zertifizierungsvoraussetzungen vorzunehmen und damit dem Stand der Technik anzupassen.

147 SR 101

148 Zentral ist der Bereich der Zertifizierung (Art. 7 - 9).