Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf des Gesetzes stützt sich auf die Artikel 95 Absatz 1 und 122 Absatz 1 BV141, welche dem Bund Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und des Privatrechts zuweisen.

5.2 Erlassform

Gemäss Artikel 164 BV142 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Diesem Erfordernis wird der Erlass des vorliegenden Gesetzes gerecht.

Bundesgesetze unterliegen gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe. a BV143 dem fakultativen Referendum. Vorliegend sieht das EPDG explizit das fakultative Referendum vor (Art. 19).

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV144 hält fest, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedürfen.

Mit der in Artikel 16 Absatz 3 vorgesehenen Abgeltung der ausgelagerten Vollzugsaufgaben dürfte auch bei einer hälftigen Mitfinanzierung durch die Kantone die massgebliche Grenze für neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen pro Jahr überschritten werden. Aus diesem Grunde ist der betreffende Artikel der Ausgabenbremse zu unterstellen.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die BV ausgeschlossen ist (Art. 164 Abs. 2 BV145). Als allgemeine Beschränkung der Delegation gilt gemäss Verfassung insbesondere das Erfordernis, wonach wichtige, grundlegende Bestimmungen in der Form des Gesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV146).

Der Bundesrat darf rechtsetzende Verordnungen erlassen, sofern die Übertragung dieser Befugnis in einem formellen Gesetz vorgesehen wird, einen bestimmten Regelungsgegenstand betrifft und bei schweren Eingriffen in die Rechte Einzelner

141 SR 101

142 SR 101

143 SR 101

144 SR 101

145 SR 101

146 SR 101