Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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Durch die Übernahme der Investitionskosten wären jedoch wesentlich höhere Kosten seitens des Staates zu erwarten. In der Modellrechnung werden diese mit 11 bis 65 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt (insgesamt ca. 290 Millionen Franken). Der kumulative Nettonutzen für den Staat (inkl. Einsparungen im Gesundheitssystem, die nicht direkt der Staatskasse zugute kommen) würde sich von 131 Millionen Franken (vorliegender Vorentwurf) auf etwa -61 Millionen Franken (Alternativszenario) senken. Die daraus resultierende finanzielle Entlastung der Arztpraxen wiederum würde zu einer Erhöhung des positiven kumulativen Nettonutzens für die Arztpraxen von -439 Millionen Franken (vorliegender Vorentwurf) auf +90 Millionen Franken (Alternativszenario) führen.

Für die Gesamtwirtschaft lässt sich für das Alternativszenario ein kumulierter volkswirtschaftlicher Nettonutzen von etwa 4,116 Milliarden Franken prognostizieren (vgl. Tabelle 5), welcher den Nettonutzen der vorgeschlagenen Regelung um etwa 594 Millionen Franken übertrifft. Aus rein wirtschaftlicher Sicht (finanzielle und materielle/personelle Auswirkungen) übertrifft am Ende des Betrachtungszeitraums der Nutzen die Kosten um mehr als 282 Millionen Franken und liegt damit höher als beim Regulierungsszenario. Zudem wird der wirtschaftliche Break-Even-Punkt etwa zwei Jahre früher, d.h. um 2028 erreicht.

Tabelle 5

Kumulierte finanzielle, materielle und immaterielle Kosten und Nutzen des Alternativszenarios bis 2031 in Milliarden Franken

Nutzenkategorie1 Kosten Nutzen Nettonutzen

finanziell 1,555 1,379 -0,176 materiell/personell 0,400 0,858 0,458 immateriell 2,310 6,144 3,834

Total 4,265 8,381 4,116

1)Für Beispiele zu den einzelnen Nutzenkategorien vgl. Tabelle 4.

Zusammen mit dem Alternativszenario wurde auch der Referenzfall (ohne Regulierung) untersucht. Auch in diesem Fall würden aufgrund der Anstrengungen einzelner Akteure Kosten anfallen, ohne aber den höheren gesamtgesellschaftlichen Nutzen der vorgeschlagenen Regulierung zu erzielen.

Zweckmässigkeit im Vollzug

Da zum aktuellen Zeitpunkt die Details des Ausführungsrechts noch nicht bekannt sind, ist eine Beurteilung von deren Zweckmässigkeit im Vollzug zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.