Bericht B

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 4 Seiten

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A) Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Titel

Mit der Änderung der Chemikalienverordnung (SR. 813.11; ChemV) wird die Terminologie in Art. 76 ChemV geändert. An Stelle der "besonders gefährlichen" Chemikalien tritt neu das Konzept der Gruppen 1 und 2, die zusammengefasst im neuen Art. 76 ChemV als "gefährliche Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2" bezeichnet werden. In der Folge muss auch der Titel der vorliegenden EDI-Verordnung angepasst werden.

Art. 1 Abs. 1

Die Erfordernis von Sachkenntnis wird neu erweitert auf die gewerbliche Abgabe an berufliche Endverbraucher (Vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 81 Abs. 1 ChemV). Damit wird auch eine Anpassung von Art. 1 der vorliegenden Verordnung notwendig, welcher direkt auf den neuen Art. 81 Abs. 1 ChemV verweist. Zudem entfällt die bisherige Beschränkung auf die Abgabe an Private, welche im bisherigen Text als "...der Bezügern kein Sicherheitsdatenblatt abgeben muss" formuliert war. Im Weiteren werden die neuen Gruppen 1 und 2 nach Anhang 6 ChemV in Abs. 1 als Ersatz für die "besonders gefährlichen Stoffe und Zubereitungen" eingeführt und es werden die Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, explizit erwähnt, da diese nicht Bestandteil der neuen Gruppen 1 und 2 sind, ihre Abgabe aber wie bisher Sachkenntnis erfordern soll.

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

Um altrechtlichen Bewilligungen mit dem Inkrafttreten des Chemikalienrechts am 1. August 2005 noch eine zeitlich begrenzte Geltung zu gewähren, konnten Personen, die zwischen dem 30. November 1998 und dem 1. August 2005 die Voraussetzungen zum Erlangen einer Giftbewilligung nach früherem Giftrecht erfüllt hatten, noch bis am 31. Juli 2007 besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen gemäss Artikel 76 der Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11) gewerblich an Privatpersonen abgeben. Da diese Frist längst abgelaufen ist, ist Art. 3 Abs. 2 Bst. d hinfällig geworden und wird deswegen aufgehoben.

Art. 10 Abs. 1 bis 3

Die Übergangsfristen sind seit mehreren Jahren abgelaufen.

Art. 10 Abs. 4:

Es wird eine neue Übergangsbestimmung eingeführt. Mit der laufenden 4. Revision der ChemV soll die Notwendigkeit der Sachkenntnis bei der Chemikalienabgabe erweitert werden. Wichtig für die Chemikalienabgabe und damit auch für die Anforderungen an die besondere Sachkenntnis ist nach Art. 81 Abs. 1bis

und des Anhangs 6 ChemV der neue Ansatz, wonach zwei Gruppen von Chemikalien definiert werden, bei deren Abgabe Sachkenntnis verlangt werden soll. Diese Neuerungen werden am 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Neu muss ab dem 1. Juni 2015 auch besondere Sachkenntnis nachweisen, wer bestimmte Stoffe und Zubereitung nach Anhang 6 ChemV an berufliche Endverbraucher abgibt. Bisher war Sachkenntnis nur bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien an Privatpersonen notwendig.

Werden die dargelegten Änderungen der ChemV in Kraft gesetzt, so haben Personen, die Stoffe und Zubereitungen nach Anhang 6 ChemV an gewerbliche Personen abgeben bis zum 1. Juni 2015 Zeit, sich die besondere Sachkenntnis gemäss Art. 1 der vorliegenden Verordnung anzueignen. Die Übergangsfrist wurde abgestimmt auf die Frist für die Umklassierung von Gemischen in der Schweiz. Spätestens ab diesem Datum muss für eine angemessene Kundenberatung gemäss Sachkenntnisverordnung bei der Abgabe von Chemikalien auch das neue GHS-Kennzeichnungssystem beherrscht werden.

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