Bericht B

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 4 Seiten

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Anhang 1

Ziffer 2.2

Der Klammerausdruck wurde gestrichen. Seit dem 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, die in den EU Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht werden mit dem GHS-System gekennzeichnet werden. Seit Februar 2009 ist GHS für Chemikalien auch in der Schweiz zur Kennzeichnung anwendbar. Das neue Kennzeichnungssystem verwendet die Ausdrücke Gefahrensymbole und R-/S-Sätze nicht mehr. Stattdessen spricht man im GHS-System von Gefahrenpiktogrammen und H-/P-Sätzen. Da während der Übergangsphase bis 2017 beide Systeme in der Schweiz zur Kennzeichnung verwendet werden dürfen, ist die Präzisierung im Klammerausdruck nicht mehr korrekt und wird deswegen gestrichen. Ab sofort müssen Personen, die Grundwissen nach Sachkenntnisverordnung nachweisen wollen, beide Kennzeichnungssyteme interpretieren können.

Ziffer 4.1

Die Angabe der entsprechenden Artikel in Klammern soll die Anforderungen verdeutlichen, die an das produktspezifische Wissen gestellt werden. In Art. 1 Abs. 1 Bst. a wird allgemein das produktspezifische Wissen beschrieben, das die über Sachkenntnis verfügende Person haben muss. In Art. 2 werden die konkreten Themen beschrieben über die ein Sachkenntnisträger seine Kunden beraten muss. Die konkreten Anforderungen an den Abgeber werden dort verdeutlicht.

Ziffer 4.3 (neu)

Bisher musste das konkrete produktspezifische Wissen im Selbststudium erarbeitet werden. Zum Nachweis von Grundwissen mussten gemäss Anhang 1 Ziff. 4.2 nur die Informationsquellen gekannt und richtig genutzt werden können. Die neue Bestimmung verpflichtet die anerkannten Prüfungsstellen die grundlegenden Eigenschaften von wichtigen Produktgruppen zu vermitteln. Das nach wie vor notwendige Selbststudium sollte mit diesen zusätzlichen Kenntnissen leichter zu erarbeiten sein.

B) Verordnung des EDI über die Chemikalienansprechperson

Art. 2 Abs. 4

Abs. 4 muss an die geänderte ChemV angepasst werden. Die vorgeschlagene Anpassung berücksichtigt den Wegfall der Aufzeichnungspflichten (Aufhebung Art. 80 Abs. 3 ChemV), die Erweiterung der Erfordernis der Sachkenntnis auf die gewerbliche Abgabe an berufliche Endverbraucher (Art. 81 Abs. 1 ChemV) und das neue Gruppenkonzept (Art. 76 i.V. mit Anhang 6 ChemV).

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c

Der neue Bst. c trägt der Erweiterung der Sachkenntnis nach Art. 81 Abs. 1 ChemV Rechnung und umfasst damit auch den bisher in Bst. b geregelten Sachverhalt. Bst. b wird deshalb aufgehoben.

Anmerkung zum Geltungsbereich der Mitteilungspflicht:

Obwohl mit der Erweiterung der Erfordernis der Sachkenntnis (Art. 81 Abs. 1 ChemV) die Zahl der "sachkenntnispflichtigen" Betriebe steigt, hat dies keine Auswirkungen auf die Anzahl der Betriebe, die eine Ansprechperson mitteilen müssen, da diese Betriebe bereits nach den bisherigen Bst. a oder Bst. b des vorliegenden Artikels mitteilungspflichtig waren.

Art. 5 (aufgehoben)

Die mit dem Inkrafttreten des Chemikalienrechts am 1. August 2005 eingeführten Übergangsfristen für die Mitteilung einer Ansprechperson an die zuständigen kantonalen Behörden sind abgelaufen und können ersatzlos aufgehoben werden. Da mit den aktuellen Änderungen nicht zusätzliche Betriebe oder Bildungsstätten erfasst werden (vgl. Art. 3), braucht es keine neuen Übergangsfristen.

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