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Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 4 Seiten
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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 und 1bis
1Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bishinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
a. im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.
1bisSteht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass auf Grund des Schadstoffverlaufes und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
1Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bishinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn: …
1bisSteht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass auf Grund des Schadstoffverlaufes und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
1 SR 814.680
2011–0513