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Vernehmlassung 2011/31: Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) · 4 Seiten
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Art. 13 Abs. 1
1Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung ausgearbeitet wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.
II
Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
D.. Bundespräsident/in:
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova