Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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1.2 Aktuelle Probleme
Bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 waren nur teilweise Bestimmungen zur Versicherungsaufsicht enthalten. Zu diesem Zeitpunkt erachtete man die Aufsicht über die Krankenkassen noch als weniger wesentlich, zumal die Krankenkassen sich auch ohne die entsprechenden rechtlichen Grundlagen an die Vorgaben des Bundes hielten. Die Praxis zeigte jedoch, dass mangels angemessener Zwangsmassnahmen die Krankenkassen nicht immer bereit waren, sich an die Gesetzesvorschriften zu halten. Per 1. Januar 2001 hat der Gesetzgeber deshalb zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten (Ordnungsbussen inkl. Publikation) eingeführt.
Seither hat sich der Markt der Krankenkassen weiter entwickelt. So haben sich die Krankenkassen vermehrt zu marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen gewandelt, die sich immer mehr gegenseitig konkurrenzieren. Die Krankenkassen haben sich teilweise auch zu Konzernen zusammengeschlossen, was eine zusätzliche Aufsicht dieser Gebilde und insbesondere der Transaktionen zwischen den rechtlichen Einheiten dieser Gruppierungen nötig macht und eine verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden mit sich zieht.
Die angespannte finanzielle Situation der Krankenkassen hat zudem gezeigt, dass der Aufsicht die rechtlichen Grundlagen fehlen, um Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Insolvenzfonds belangt werden muss. Des Weiteren fehlen adäquate Sanktionen für den Fall, dass sich die Krankenkassen oder deren Organe nicht an die Vorgaben der Aufsichtsbehörde halten.
Die eingetretenen Insolvenzfälle bei Krankenkassen (KK Zurzach, KBV, Accorda) waren unter anderem auf fehlende Corporate Governance Regelungen zurückzuführen.
Die geforderten Mindestreservesätze sind in Prozent der Prämien und abgestuft nach Anzahl der Versicherten, festgelegt. Die Reserven sind für die langfristige Solvenzerhaltung bestimmt und dienen der Abdeckung der eingegangenen Risiken. Die gemäss heutiger Verordnung in Prozent der Prämien festgelegten Mindestreserven tragen den eingegangenen Risiken nicht mehr in einem genügenden Mass Rechnung. Die finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich die Krankenkassen aktuell befinden, zeigen die Notwendigkeit der Einhaltung von angemessenen Mindestreserven auf. Damit die Krankenkassen nicht zu viele Risiken eingehen, sind Vorgaben der Aufsicht im Bereich der Prämienfestsetzung wie auch bei den Kapitalanlagen nötig.
Zwei vom Bundesrat angenommene Postulate (Po 09.3976, SGK-N und Po 09.4327, Humbel) verlangen die Erstellung eines Berichtes einerseits zur Stärkung der Aufsicht, insbesondere in den Bereichen risikobasierte Reserveberechnung und Corporate Governance und andererseits zur Frage der Instanz, welche die Aufsicht ausüben sollte.
1.3 Auftrag
Aus den oben aufgeführten Gründen hat der Bundesrat einen Handlungsbedarf erkannt und deshalb dem EDI den Auftrag erteilt, die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung substantiell zu stärken.