Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Krankenversicherung nicht bei Inkrafttreten des Gesetzes in die neue Organisation überzuführen, sondern vorerst im BAG zu belassen. Dies, um die dringend notwendige Stärkung der Aufsicht nicht durch organisatorische Änderungen zu verzögern. Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes soll die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung jedoch in eine eigenständige und von der Verwaltung unabhängige Behörde übergeführt werden.

1.5 Wesentliche Neuerungen

Vorgesehen sind insbesondere neue Anforderungen im Bereich der Finanzierungsvorschriften, im Speziellen zur Solvenz der Krankenkassen. Die Berechnung der erforderlichen Reserven soll nun in Abhängigkeit der Risiken erfolgen, und nicht mehr wie bisher anhand der Versichertenzahlen festgelegt werden. Zudem werden im Sinne eines allgemeinen Risikomanagements Vorgaben an die Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken festgehalten. Im Weiteren werden mit der Einführung von Corporate Governance Richtlinien auch Anforderungen an die geschäftsleitenden Organe gestellt. Ferner sollen nun auch die konzerninternen Beziehungen beaufsichtig werden können. Zudem enthält das Aufsichtsgesetz sichernde Massnahmen, welche die Aufsichtsbehörde im Falle von finanziellen Schieflagen gegenüber den Krankenkassen anordnen respektive ergreifen kann. Und schliesslich werden die Strafbestimmungen in dem Sinne ergänzt, dass angemessene Sanktionen verhängt werden können, falls sich eine Krankenkasse nicht an die Vorgaben hält.

Auch die Finanzierung der Aufsicht wird geregelt. Und zwar sollen neu die Aufsichtskosten mittels Abgaben gedeckt werden. Die Abgaben werden proportional zu den Prämien auf die Krankenkassen und die Rückversicherer aufgeteilt. Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt des Weiteren die Organisation der verwaltungsunabhängigen Behörde, in die die Aufsicht übergeführt wird.

Der vorliegende Bericht erläutert das neue Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung im Einzelnen.

1.6 Laufende Revisionsbestrebungen

Die an dieser Stelle vorgebrachten Vorschläge für eine gezielte Stärkung und Professionalisierung der Aufsicht tangieren die parlamentarischen Beratungen zur laufenden KVG Revision in den Bereichen Vertragsfreiheit, Kostenbeteiligung sowie Managed Care inklusive der weiteren Verfeinerung des Risikoausgleichs (BBl 2004 4323 4361 und 5599) nicht. Sollte sich aus den genannten Vorlagen Regelungsbedarf ergeben, der in dieses Gesetz aufgenommen werden muss (z.B. weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs), so wird diese Vorlage entsprechend angepasst.

Der Vollständigkeit halber weisen wir auf verschiedene Verordnungsänderungen hin, die zurzeit in Bearbeitung sind. So ist beabsichtigt auf den 1. April die Krankenversicherung von Nothilfebezügern zu regeln. Die Berechnung der Reserven in Abhängigkeit der Risiken, wie auch der Korrekturmechanismus bei zu viel bezahlten Prämien, sollen in einem ersten Schritt bereits auf Verordnungsebene eingeführt werden. Es ist geplant, diese Verordnungsänderungen auf den 1. Juli 2011 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen zu den Änderungen bei Nichtbezahlung