Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten
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werden für die Versicherten und die Aufsichtsbehörden wesentlich transparenter gestaltet.
Eine Straffung der Aufsicht im Bereich der Versicherungsträger erfolgt durch die gegenüber dem KVG eingeschränkte Legaldefinition der bisher tätigen Krankenkassen, welche neu nur noch als "Krankenkassen" bezeichnet werden. Durch die Einschränkung der Rechtsformen werden viele rechtliche Probleme beseitigt, anderseits wird dadurch die Möglichkeit, öffentlichrechtliche Kassen zu gründen, nicht beschnitten.
2.2 Kapitel 2: Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit
Zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der sozialen Rückversicherung bedarf es einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Eine entsprechende Bewilligungserteilung ist bereits im KVG vorgesehen und soll sicherstellen, dass die soziale Krankenversicherung resp. soziale Rückversicherung nur anbieten darf, wer gewisse Voraussetzungen erfüllt, welche von der Aufsichtsbehörde eingehend geprüft werden. Da die Aufsicht von einer von der Verwaltung unabhängigen Behörde wahrgenommen wird, erfolgen neu auch die Bewilligungserteilung und der Entzug der Bewilligung durch die Aufsichtsbehörde selbst und nicht mehr durch das EDI. Neu soll die Bewilligung nur noch an Krankenkassen erteilt werden, womit die Möglichkeit, die soziale Krankenversicherung anzubieten, für private Versicherungseinrichtungen wegfällt. Diese Möglichkeit soll gestrichen werden, da bisher nie davon Gebrauch gemacht wurde; die Änderung hat somit keine Auswirkungen auf die Praxis.
Als weitere Neuerung gegenüber dem KVG sollen Krankenkassen nur noch in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft anerkannt werden. Es sind aber weiterhin sowohl juristische Personen des privaten wie auch des öffentlichen Rechts zugelassen. Bei diesen Rechtsformen kann die Aufsichtsbehörde, falls erforderlich, gezielter auf die leitenden Organe Einfluss nehmen als beispielsweise bei einem Verein oder einer Stiftung, und diese Rechtsformen sind im Allgemeinen flexibler. Krankenkassen, die ihre Rechtsform aufgrund dieser Bestimmung umzuwandeln haben, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt.
Da Beteiligungen auch auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung nicht mehr wegzudenken sind, soll eine entsprechende Regelung, welche den Vorschriften der Europäischen Union über Beteilungen von und an Versicherungsunternehmen entspricht, übernommen werden. Die Bestimmung zielt darauf ab, qualifizierte Beteiligungen an Krankenkassen oder sozialen Rückversicherern sowie deren Herabsetzungen oder Auflösungen transparent zu machen.
2.3 Kapitel 3: Ausübung der Versicherungstätigkeit
Auch im KVG und seinen Ausführungsbestimmungen gibt es Bestimmungen zur Finanzierung und zur Rechnungslegung, die von den Krankenkassen angewandt und von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. Diese konnten teilweise in das neue Aufsichtsgesetz übernommen werden. Die Krankenkassen haben, wie bereits heute, angehalten, das Ausgabenumlageverfahren (vgl. Art. 11) anzuwenden und risikobasierte Reserven (vgl. Art. 12) und Rückstellungen (vgl. Art. 13) zu bilden. Zudem