Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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der Prämie und Kostenbeteiligung (Art. 64a KVG) sowie die entsprechenden Bestimmungen zu den Änderungen der Prämienverbilligung durch die Kantone (Art. 65 KVG) sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

1.7 Zielsetzung

Die bisherigen Erfahrungen der Aufsichtsbehörde über die Krankenkassen haben gezeigt, dass neue umfassende gesetzliche Massnahmen notwendig sind, um eine griffige Aufsichtstätigkeit im Bereich des KVG gewährleisten zu können. Um das Funktionieren und insbesondere die finanzielle Sicherheit des Sozialversicherungssystems zu gewährleisten, sind modernisierte Aufsichtsinstrumente dringend notwendig. Auf der Basis dieses Gesetzes soll eine gestärkte Aufsicht über die soziale Krankenversicherung gewährleistet werden. Dieses neue Gesetz verfolgt das politische Ziel, wonach die Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung auch in Zukunft garantiert werden sollen. Im Übrigen dient dieses Gesetz als Grundlage für eine effektive Aufsicht und fördert die Transparenz bei den Aktivitäten der sozialen Krankenversicherung, um so den regulierten Wettbewerb zu stärken.

2 Grundzüge des Gesetzes

2.1 Kapitel 1: Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Das erste Kapitel des Gesetzes enthält eine allgemeine Umschreibung von Gegenstand und Zweck des Gesetzes, eine Umschreibung des Geltungsbereiches, in welchem die Grundprinzipien der sozialen Krankenversicherung zum Tragen kommen und eine Legaldefinition der Krankenkasse. Mit dem Gesetz wird gegenüber den im Geltungsbereich des ersten Kapitels aufgeführten juristischen Personen eine gewichtige Stärkung der Aufsichtstätigkeit erreicht. Die Stärkung erfolgt zum Vorteil der Versicherten, welche von der stringenten Umsetzung der sozialen Krankenversicherung profitieren können. Dabei geht es vor allem um die in der sozialen Krankenversicherung verankerten Prinzipien der Gleichbehandlung und der Solidarität unter den Versicherten, den Verzicht der Krankenkassen auf einen Erwerbszweck, um ihre finanzielle Sicherheit, um die Zweckbindung der von den Versicherten eingesetzten Prämien und um die Gewährleistung der ordentlichen Geschäftsführung und Organisation.

Dies ermöglicht die Anwendung der vorstehend beschriebenen Grundprinzipien des KVG sowie der Corporate Governance und der Transparenz auf alle Institutionen, welche an der Umsetzung der sozialen Krankenversicherung beteiligt sind. Die Ausweitung erfolgt einerseits auf neu definierte Beteiligte, anderseits wird die bereits bestehende Aufsicht im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung besser auf Gesetzesstufe verankert. Damit wird die Sicherheit der sozialen Krankenversicherung bedeutend erhöht.

Mit der teilweise erweiterten Umschreibung des Geltungsbereichs wird der Aufsichtsbereich über die Zusatzversicherungen nach VVG durch die FINMA nicht tangiert. Durch die verbesserte und mit der Aufsicht im Bereich der Zusatzversicherung abgestimmte Aufsichtskompetenz kann die Zusammenarbeit mit der FINMA jedoch deutlich gestärkt werden. Die Versicherungstätigkeiten der Krankenkassen