Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/4: Entwurf des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) · 74 Seiten

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Ferner wird der in Artikel 92 Buchstabe c KVG genannte Vergehenstatbestand in Artikel 81 Absatz 1 (als Bst. e) integriert und bildet somit neu einen der Übertretungstatbestände.

Dies bedeutet, dass die in Artikel 81 genannten Übertretungstatbestände aus dem KVG und dem VAG übernommen und anschliessend den sich aus dem Gesetz ergebenden Besonderheiten angepasst wurden. Die Höchststrafe, die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie der Wiederholungsfall wurden analog dem neueren VAG angepasst.

Wie in Artikel 79 Absatz 2 ATSG vorgesehen, ist die Strafverfolgung der Übertretungen nach diesem Artikel Sache der Kantone.

Artikel 82 Verwaltungssanktionen

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen Weisungen wird aus dem geltenden Recht (Art. 93a Abs. 1 Bst. b KVG) übernommen. Dieser Tatbestand wird ergänzt um den Tatbestand der Widerhandlung gegen Verfügungen. Die weiteren Tatbestände des geltenden Rechts werden nicht explizit übernommen. . Hingegen sieht die Vorlage vor, dass die Tatbestände nicht mehr nach dem Verwaltungsstrafrecht, sondern analog dem Kartellgesetz als Verwaltungssanktionen unter Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes sanktioniert werden sollen. Da bei den Tatbeständen des Artikels 82 die Unternehmen direkt sanktioniert werden sollen und das Kernstrafrecht dies nur unter der Voraussetzung von Artikel 102 Strafgesetzbuch und 7 Verwaltungsstrafrecht erlaubt, sieht die Vorlage analog dem Kartellgesetz die Einführung einer Verwaltungssanktion vor. Die bisherige Höchstsanktion wird von 5’000 Franken auf 100'000 Franken erhöht. Die nach dem geltenden Recht mögliche Höchstsanktion von 5'000 Franken kann nicht mehr als genügend abschreckend eingestuft werden. Denn für juristische Personen im Bereiche der sozialen Krankenversicherung, welche teilweise einen Umsatz von über einer Milliarde Franken pro Jahr machen, ist eine Maximalsanktion von 5'000 Franken nicht mehr angemessen. Deshalb wird die Höchstsanktion auf 100'000 Franken angehoben. Damit handelt es sich nicht mehr um Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Verwaltungsstrafrechts (vgl. Art. 3 VStrR). Aus diesem Grunde sieht die Vorlage – im Lichte der Rahmenbedingungen des Kernstrafrechts – auch einen Systemwechsel zur Verwaltungssanktion vor.

Bei den Tatbeständen des geltenden Artikel 93a KVG wurden primär die juristischen Personen bestraft. Da dies unter den Rahmenbedingungen des Kernstrafrechts am besten noch in der Form der Verwaltungssanktion erfolgen kann und wie bisher bei dieser Art von Tatbeständen die juristischen Personen, mit Sanktionen belastet werden sollen, wird mit Artikel 82 das System der Verwaltungssanktion eingeführt.

Es ist vorgesehen, dass eine unterschiedliche Verwaltungsstelle einerseits die Untersuchung durchführt und andererseits das Verfahren führt und die Verfügung erlässt.

Der Revisionsentwurf sieht in Artikel 53 Buchstabe d ferner vor, dass die Sanktionsgelder im Bereiche von Artikel 82 dem Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung KVG übertragen werden soll. Da die Beträge deutlich erhöht wurden, und die Bezahlung durch die Versicherer letztlich aus Prämiengeld erfolgt, soll damit erreicht werden, dass das Bussengeld im System der sozialen Krankenversicherung bleibt.