Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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Somit sind das unmündige Kind und der Elternteil, bei dem es wohnt, rechnerisch nicht mehr als ein Unterstützungsfall zu behandeln (vgl. Art. 32 Abs. 3 ZUG). Das zuständige Sozialamt muss für das Kind ein eigenes, von jenem des Elternteils, bei dem es wohnt, unabhängiges Dossier eröffnen. Damit kommt es zu einer klaren Abgrenzung zwischen dem Sozialhilfebudget für das Kind und für den besagten Elternteil – und ebenso zwischen den Leistungen, die dem Kind persönlich ausgerichtet werden, und den Leistungen an den Elternteil. So kann das Gemeinwesen über die Forderungen des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil ordnungsgemäss Buch führen.
Dazu folgendes Beispiel: Ein Kind hat gemäss Unterhaltsvereinbarung oder Entscheid über den Unterhaltsbeitrag Anspruch auf Alimente in der Höhe von 1000 Franken; der unterhaltspflichtige Elternteil bezahlt sie nicht. Zunächst wird das Gemeinwesen das Kind durch Alimentenbevorschussung unterstützen. In den kantonalen Bestimmungen zur Bevorschussung kann jedoch ein Maximalbetrag vorgesehen sein, der weit unter dem Betrag des Gerichtsentscheids liegt, z.B. 400 Franken. In einem solchen Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gemeinwesen dem Kind zusätzlich Sozialhilfe gewährt, z.B. in der Höhe von 300 Franken. Das Gemeinwesen kann dann gestützt auf Artikel 289 Absatz 2 ZGB als Abtretungsgläubiger des Kindesunterhalts den Betrag in Höhe der erbrachten Leistungen bei der Unterhaltsschuldnerin oder beim Unterhaltsschuldner einfordern.
Gemäss den Änderungen des vorliegenden Vorentwurfs kann das Gemeinweisen seine Ansprüche auch in Mankofällen geltend machen. Wird in der Vereinbarung oder im Entscheid über den Unterhalt festgestellt, dass es nicht möglich gewesen ist, einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich die Verhältnisse der Unterhaltsschuldnerin oder des Unterhaltsschuldners seitdem erheblich verändert, so kann das Gemeinwesen gestützt auf Artikel 286a Absatz 2 VE-ZGB die Rückerstattung der dem Kind geleisteten Sozialhilfe verlangen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Der vorliegende Vorentwurf hat keine Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes. Er hat auch keine finanziellen Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
In den Kantonen wird der VE-ZUG voraussichtlich zu einem administrativen Mehraufwand für die Behörden führen, die für die Unterhaltsbeiträge und die Sozialhilfe zuständig sind. Die Auswirkungen der Revision auf den Arbeitsaufwand dieser Behörden lassen sich jedoch nicht beziffern.
Es ist schwierig abzuschätzen, in welchem Ausmass die Revision die Gerichte zusätzlich belasten wird.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Der Vorentwurf hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3.4 Regelungsbedarf
Der Schutz des Kindes vor Diskriminierungen und das Kindeswohl sind zwei Grundsätze, deren Umsetzung sowohl auf politischer als auch auf juristischer Ebene Vorrang hat (Art. 8 und 11 BV).
4 Legislaturplanung
Die Vorlage wurde in der Legislaturplanung 2011 bis 2015 angekündigt.