Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten
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getragen. Die vom Bundesgericht angegebenen Altersgrenzen sind bereits nach geltendem Recht nicht als strikte Regeln zu betrachten, sondern als Richtlinien, die von Fall zu Fall zu beurteilen sind.85 Im Übrigen erscheinen diese Grundsätze auch deshalb problematisch, weil sie der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Person im Wege stehen. Die vorliegende Revision soll deshalb Anlass bilden, diese Rechtsprechung zu überdenken, indem bewusst darauf verzichtet wird, starre Grundsätze zur Bestimmung von Umfang und Dauer der Betreuung ins Gesetz zu schreiben. Vielmehr soll auch die berufliche Wiedereingliederung möglichst gefördert werden, jedenfalls soweit dies faktisch möglich und zumutbar ist. Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht: Auch in den Richtlinien der SKOS86 werden nicht allzu strenge Anforderungen an die berufliche Wiedereingliederung des betreuenden Elternteils gestellt, solange das Kind das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat.87 Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine strenge Norm, vor allem, wenn der Elternteil der vor der Geburt ausgeübten Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen kann, namentlich wenn die Möglichkeit einer teilweisen Betreuung des Kindes durch Dritte (Kinderkrippe, Tagesmutter) besteht. Anschliessend ist eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen, ob und wieweit die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.
Bei der Bemessung und Berechnung der Betreuungskosten ist zu beachten, dass die finanziellen Mittel neu nicht mehr nur für einen, sondern für zwei Haushalte reichen müssen. Unter diesen Umständen dürfte es in der Regel schwierig sein, den vor der Trennung gelebten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.88 Gemäss einigen Lehrmeinungen sollte eher der Erwerbsausfall des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung der Opportunitätskosten entschädigt werden.89
Soll dem Kind, unabhängig vom Zivilstand der Eltern, ein Beitrag für die Betreuungskosten zugesprochen werden, so muss Artikel 125 Absatz 2 Ziffer 6 ZGB aufgehoben werden. Artikel 295 ZGB kann deshalb teilweise aufgehoben werden.
Art. 286a (neu) Ausserordentliche Verbesserung der Verhältnisse bei ungenügendem
Unterhaltsbeitrag
Nach geltendem Recht kann das Kind bei einer erheblichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags beantragen (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Artikel 286a Absatz 1 VE-ZGB gibt dem Kind einen zusätzlichen Anspruch, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1) In der Vereinbarung oder im Entscheid über den Unterhalt wird festgestellt, dass es in Anwendung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Existenzminimums der unterhaltspflichtigen Person nicht möglich gewesen ist, einen Unterhaltsbeitrag festzulegen, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt; 2) Die
85 Siehe BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; S CHWENZER, FamKommentar, N 59 zu Art. 125 ZGB; PICHONNAZ, Commentaire romand, N 53 zu Art. 125 ZGB; RUMO-JUNGO, Alleinerziehende, S. 175 f.
86 Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
87 Richtlinie C.1.3 (http://www.skos.ch/store/pdf_d/richtlinien/richtlinien/RL_deutsch_2009.pdf).
88 R UMO-JUNGO/STUTZ, Kinderkosten, S. 284.
89 K NUPFER, Fn. 6, S. 180. Opportunitätskosten (vom Englischen «opportunity cost») oder auch Alternativkosten sind die Kosten, die beim Verzicht auf eine alternative Möglichkeit entstehen, also die Kosten, die schätzungsweise entstehen, wenn eine vorhandene Möglichkeit nicht wahrgenommen werden kann. Siehe GERFIN/STUTZ/OESCH/STRUB, Fn. 6, S. 2.