Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 285 Absatz 1 VE-ZGB entspricht dem geltenden Artikel 285 Absatz 1 ZGB. Er hält fest, welche Kriterien für die Bemessung des von den Eltern geschuldeten Kindesunterhalts zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um die Bedürfnisse des Kindes, die Lebensstellung und die Leistungsfähigkeit der Eltern. Falls das Kind über Einkünfte oder Vermögenswerte verfügt, so sind diese ebenfalls einzubeziehen.

Der VE-ZGB schreibt weder eine bestimmte Berechnungsmethode für den Kindesunterhalt noch eine Rangordnung zwischen den verschiedenen Kriterien vor. Dabei haben die Bedürfnisse des Kindes keinen Vorrang vor den anderen Kriterien. Der Unterhaltsbeitrag für das Kind muss weiterhin der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Die Einführung der Verpflichtung, im Entscheid über den Kindesunterhaltsbeitrag den Betrag anzugeben, der notwendig ist, um den gebührenden Unterhalt des Kindes zu decken (vgl. Art. 296a VE-ZGB), wird der Praxis, die in Mankofällen einzig die Leistungsfähigkeit des zu verpflichtenden Elternteils berücksichtigt, ohne die effektiven Bedürfnisse des Kindes zu beachten, ein Ende setzen. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in Mankofällen bestimmt nach neuem Recht den maximalen Betrag, den dieser dem Kind leisten kann, aber dieser entspricht nicht dem gebührenden Unterhalt des Kindes.

Unter den Bedürfnissen des Kindes ist insbesondere die Betreuung zu beachten. Mit dieser befasst sich Artikel 285 Absatz 2 VE-ZGB (neu). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. 1.5.1.1) kann die Betreuung des Kindes direkte oder indirekte Kosten verursachen. Direkte Betreuungskosten entstehen dann, wenn die Betreuung durch Dritte vorgenommen wird, beispielsweise durch eine Krippe oder eine Tagesmutter. Zufolge dieser durch die ausserfamiliäre Betreuung entstehenden Kosten reduzieren sich die übrigen direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise die Kosten für die Ernährung. Dasselbe gilt, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil einen beträchtlichen Teil der Kinderbetreuung übernimmt, beispielsweise im Rahmen eines grosszügig bemessenen Besuchsrechts. Die indirekten Betreuungskosten zeigen sich im Zeitaufwand, den der Elternteil, der mit dem Kind zusammen wohnt, durch die tägliche Pflege und Erziehung investiert. Im geltenden Recht werden die indirekten Kosten der Betreuung des Kindes im Rahmen des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Das neue Recht sieht dagegen vor, diese bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages für das Kind einzubeziehen. Soweit das Kind noch eine persönliche Betreuung durch die Eltern benötigt (vgl. Art. 276 Abs. 2 VE-ZGB), müssen die mit dieser Betreuung verbundenen Kosten in den Kindesunterhalt einbezogen werden. Dies hat unabhängig vom Zivilstand der Eltern (verheiratet, geschieden oder ledig) zu erfolgen.

Artikel 285 Absatz 2 VE-ZGB schreibt keine besondere Form der Betreuung vor. Die Eltern können selbst bestimmen, wie sie das Kind betreuen wollen, solange die Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Dabei kann es sich um eine «klassische» Betreuung handeln, bei der das Kind in der Regel bei einem Elternteil wohnt und mit dem anderen jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien verbringt, oder um eine «geteilte/alternierende» Betreuung, bei der das Kind bei beiden Elternteilen wohnt. In diesem Fall muss für die Betreuung kein Unterhaltsbeitrag geleistet werden, da jeder Elternteil die indirekten Kinderkosten persönlich übernimmt.

Zur Bestimmung des Umfangs und der Dauer der Betreuung durch einen Elternteil nach der Trennung oder Scheidung hat das Bundesgericht verschiedene Grundsätze festgelegt. Nach dieser Rechtsprechung soll dem betreuenden Elternteil keine Vollzeiterwerbstätigkeit zugemutet werden können, solange das jüngste Kind nicht das 16. Altersjahr vollendet hat. Sobald das jüngste Kind jedoch zehn Jahre alt ist, wird erwartet, dass der betreuende Elternteil einer Teilzeitbeschäftigung von dreissig bis fünfzig Prozent nachgehen kann. Dabei wird der Arbeitsteilung der Eltern während der Zeit des gemeinsamen Haushalts Rechnung