Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/40: Änderung des Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung und des Zuständigkeitsgesetzes (Unterhalt des Kindes) · 48 Seiten

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Rechts beim zuständigen Gericht ein Begehren um Anpassung der zukünftigen Unterhaltsbeiträge einreichen. Eine Frist hierfür ist nicht vorgesehen.

Die neuen Bestimmungen haben keine rückwirkende Kraft auf weitere Urteile im Bereich der Unterhaltsbeiträge, die unter altem Recht gefällt wurden.

Nach dem analog anwendbaren Artikel 7b SchlT ZGB unterstehen Prozesse, bei denen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, hingegen ab Inkrafttreten der Revision dem neuen Recht.

2.2 Änderung der Zivilprozessordnung (VE-ZPO)

Art. 296a Unterhaltsbeiträge

Damit das Gericht, bei dem ein Begehren auf Änderung des Entscheids über den Unterhaltsbeitrag für das Kind (Art. 286 ZGB) oder ein auf Artikel 286a VE-ZGB gestütztes Begehren hängig ist, entscheiden kann, muss es die wesentlichen Einzelheiten kennen, die dem betreffenden Entscheid zugrunde lagen.

Analog zum bereits geltenden Artikel 282 ZPO wird in Artikel 296a VE-ZPO der Grundsatz verankert, wonach im Entscheid über den Unterhaltsbeitrag anzugeben ist, von welchem (tatsächlichen oder hypothetischen) Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes bei der Bemessung des Beitrags ausgegangen wird und welcher Betrag bei einem Manko zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Dasselbe gilt für die Anpassung des Unterhaltsbeitrags, der in einem Vertrag über die Unterhaltspflicht nach Artikel 287 ZGB festgesetzt wurde.

Artikel 296a VE-ZPO bezieht sich auf die Entscheide über den Kindesunterhalt in sämtlichen Verfahren, sei dies bei Scheidungen, Eheschutzverfahren, vorsorglichen Massnahmen während eines Scheidungsverfahrens oder Unterhaltsklagen nach Artikel 279 ZGB. Stellt sich die Frage nach dem Kindesunterhalt in einem eherechtlichen Verfahren, so ist dafür kein eigener Entscheid erforderlich. Die Punkte nach Artikel 296a VE-ZPO müssen im Entscheid hingegen deutlich angegeben werden.

Die Gerichte müssen demnach auch in Mankofällen die Frage des gebührenden Unterhalts des Kindes auf Grundlage seiner Bedürfnisse, seines Alters, der Betreuungsmodalitäten, seiner Wohnregion und der Situation der Eltern klären (vgl. Art. 285 VE-ZGB). Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hingegen spielt ausschliesslich bei der Festsetzung des von ihm zu leistenden Beitrags eine Rolle; das beitreibungsrechtliche Existenzminimum wird ihm ja auf jeden Fall belassen.

2.3 Änderung des Zuständigkeitsgesetzes (VE-ZUG)

Art. 7 ZUG Eigenständiger Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder mit Eltern ohne

gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz

In Absatz 1 wird der veraltete Begriff der elterlichen Gewalt durch denjenigen der elterlichen Sorge ersetzt.

Mit der Änderung von Absatz 2 der Bestimmung soll die Situation unmündiger Kinder, deren Eltern nicht zusammen leben, besser geregelt werden. In solchen Fällen hat das Kind Anspruch auf die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags durch den Elternteil, der nicht mit ihm zusammen wohnt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB); die Sozialhilfe soll nur subsidiär zum Zug kommen.

Das unmündige Kind hat einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, mit dem es lebt. Die Begründung eines eigenständigen Unterstützungswohnsitzes bedeutet, dass das Kind als eigenständige Unterstützungseinheit anerkannt werden muss.