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Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 5 Seiten
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Vorentwurf
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) und über seine Umsetzung (Änderung des Strafgesetzbuchs)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
Art. 1
1 Das Übereinkommen des Europarates vom 25. Oktober 20073 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
3 Er bringt bei der Ratifikation, gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 zweites Lemma, Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an:
a. Vorbehalt zu Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e nicht anzuwenden auf die Herstellung und den Besitz pornografischen Materials, in dem Kinder dargestellt werden, die das länderspezifische Mündigkeitsalter erreicht haben, wenn diese Bilder von ihnen mit ihrer Zustimmung und allein zu ihrem persönlichen Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.
b. Vorbehalt zu Artikel 24 Absatz 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 24 Absatz 2 nicht anzuwenden auf den Versuch einer Straftat nach Artikel 23.
c. Vorbehalt zu Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e nicht anzuwenden.
SR ..........
1 SR 101
2 …
3 BBl …