Vorlage

Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Genehmigung und Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.

eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt;

c. die Handlungsfähigkeit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt;

d. eine Person in der Prostitution festhält.

Sexuelle Handlungen Art. 196 (neu)

mit Unmündigen

gegen Entgelt

Wer mit einer unmündigen Person gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

4. PornografieArt. 197

1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.

Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.

2bis. Wer eine unmündige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten mit Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist,

ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird:

a. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft;

b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3bis. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder Gewalttätigkeiten mit Erwachse-