Vorlage
Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 5 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Genehmigung und Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
4 Er macht dem Generalsekretär des Europarates gemäss Artikel 37 Absatz 2 die folgende Mitteilung:
Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Aufbewahrung von Daten nach Artikel 37 Absatz 1 ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern.
Art. 2
Das Strafgesetzbuch4 wird wie folgt geändert:
Straftaten gegen Art. 5 Abs. 1
Unmündige im
Ausland
1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat:
a. Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art.
190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war, sowie sexuelle Handlungen mit Unmündigen gegen Entgelt (Art. 196);
b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;
c. qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 2bis und 3), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit unmündigen Personen zum Inhalt hatten.
1. Verfolgungsverjäh-Art. 97 Abs. 2
rung. Fristen
2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 182, 189-191, 195 und 197 Ziff. 2bis, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.
3. Ausnützung Art. 195
sexueller Handlungen.
Förderung der
Prostitution Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer:
a. eine unmündige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert;
b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen