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Vernehmlassung 2011/42: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention). · 5 Seiten
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Genehmigung und Umsetzung der Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.
nen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum eine Tathandlung nach Ziffer 3 Absatz 1 begeht, wird:
a. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft;
b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3ter. Bei Straftaten nach den Ziffern 3 und 3bis werden die Gegenstände eingezogen.
4. Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist die Strafe
a. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
b. sofern die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten mit unmündigen Personen zum Inhalt haben, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
4bis. Bei Straftaten nach Ziffer 4 ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden.
4ter. Unmündige Personen von mehr als 16 Jahren bleiben straflos,
wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 herstellen, besitzen oder konsumieren.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1-3bis sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und Artikel 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches nach Artikel 2.